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Verordnung über das Naturschutzgebiet Ihlsee und Ihlwald im Landkreise Segeberg Vom 21. März 1950

Verordnung über das Naturschutzgebiet Ihlsee und Ihlwald im Landkreise Segeberg
Vom 21. März 1950
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 4 geänd. (Art. 85 LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 12.10.2005, GVOBl. S. 487)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Ihlsee und Ihlwald im Landkreise Segeberg vom 21. März 195001.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 601.01.2003
§ 701.01.2003
§ 801.01.2003
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) sowie des § 7 Abs. 5 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 2 und 4 des Grundgesetzes wird folgendes verordnet:

§ 1

Der Ihlsee und der Bruchwald am Südufer des Ihlsees im Gemeindebezirk Bad Segeberg, Gemarkung Klein-Niendorf, Kreis Segeberg, werden in dem im
§ 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung unter der Bezeichnung „Naturschutzgebiet Ihlsee und Ihlwald“ in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 41,95,87 Hektar und umfaßt die Parzellen 215/27, 302/27, 301/26, Kartenblatt (Flur) 2 in der Gemarkung Klein-Niendorf.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einem katasteramtlichen Lageplan im Maßstab 1:2.000 rot und in ein Messtischblatt im Maßstab 1:25.000 rot eingetragen, die bei dem Landesminister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberste und höhere Naturschutzbehörde in Kiel und bei der Landkreisverwaltung in Bad Segeberg als untere Naturschutzbehörde sowie bei dem Bürgermeister in Bad Segeberg niedergelegt sind.

§ 3

In dem Schutzgebiet ist es verboten:
a)
Pflanzen zu beschädigen oder auszugraben,
b)
freilebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärmen mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen oder zu töten, oder Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge oder lästige blutsaugende Insekten,
c)
Pflanzen oder Tiere einzubringen,
d)
eine andere als die nach § 4 Abs. 1
zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben,
e)
den Bruchwald außerhalb der Wege zu betreten oder die öffentlichen Wasserstraßen zu verlassen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigen,
f)
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserläufe oder Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,
g)
den See unter die bisherige Höhe abzusenken,
h)
außerhalb der dafür bestimmten Plätze zu baden,
i)
den See mit Motorbooten zu befahren,
j)
den südlichen Teil des Sees in einer Breite von 10 m vom Südufer mit Booten aller Art zu befahren,
k)
Verunstaltungen zu belassen, deren Beseitigung den Beteiligten zugemutet werden kann,
l)
andere als solche Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, die auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

§ 4

(1) Unberührt bleiben:
a)
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei,
b)
die bisher übliche Nutzung des Waldes unter Wahrung des Bruchwaldcharakters und unter Vermeidung von Kahlschlägen,
c)
das Recht der Anlieger zum Befahren des Sees unter Berücksichtigung der in
§ 3 Buchst. i und j angeordneten Einschränkungen.
(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von dem Landesminister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberste Naturschutzbehörde genehmigt werden.

§ 5

(1) Wer vorsätzlich den Vorschriften des
§ 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Haft auf Grund des § 21 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen anzuwenden sind, bestraft.
(2) Wer fahrlässig den Vorschriften des
§ 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150,00 DM oder Haft auf Grund des § 21 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen anzuwenden sind.

§ 6

(1) Grundstückseigentümer und andere Nutzungsberechtigte (Nießbraucher, Pächter), die es unterlassen, die im Schutzgebiete eintretenden Schäden oder Mängel unverzüglich der Landkreisverwaltung als untere Naturschutzbehörde zu melden, werden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 15 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) mit Geldstrafe bis zu 150,00 DM oder mit Haft bestraft.
(2) In gleicher Weise wird bestraft, wer als Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigter ungenehmigte Eintrittsgelder für das Betreten des geschützten Gebietes erhebt.

§ 7

Neben der Strafe kann auf Einziehung der beweglichen Gegenstände, die durch die Tat erlangt sind, erkannt werden, auch wenn sie dem Täter nicht gehören. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

§ 8

Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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