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Verordnung über das Naturschutzgebiet Haithabu-Dannewerk im Landkreise Schleswig Vom 5. Juli 1950

Verordnung über das Naturschutzgebiet Haithabu-Dannewerk im Landkreise Schleswig
Vom 5. Juli 1950
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 3 und 4 geänd. (Art. 85 LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 12.10.2005, GVOBl. S. 487)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Haithabu-Dannewerk im Landkreise Schleswig vom 5. Juli 195001.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 601.01.2003
§ 701.01.2003
§ 801.01.2003
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) sowie des § 7 Abs. 5 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 2 und 4 des Grundgesetzes wird folgendes verordnet:

§ 1

Der Halbkreiswall von Haithabu, die im öffentlichen Besitz befindlichen Parzellen der nördlich des Halbkreiswalles gelegenen Hochburg, die im öffentlichen Besitz befindlichen Parzellen des Margarethenwalles und der Nebenwälle der Gemarkung Busdorf, die im öffentlichen Besitz befindlichen Parzellen des Margarethenwalles und der Nebenwälle, der Thyraburg und des Dannewerks in den Gemarkungen Klein- und Groß-Dannewerk, Kurburg und Ellingstedt werden in dem im
§ 2 Abs. 1 näher bezeichnetem Umfange mit dem Tage nach der Verkündung dieser Verordnung unter der Bezeichnung „Naturschutzgebiet Haithabu-Dannewerk“ in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichesnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 40.79.76 Hektar und umfaßt die in besonderen Artikelverzeichnissen aufgeführten Parzellen der Gemarkungen Busdorf, Klein- und Groß-Dannewerk, Kurburg und Ellingstedt.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in katasteramtlichen Lageplänen im Maßstab 1:2.000 und in einem Messtischblatt im Maßstab 1:25.000 rot eingetragen. Die Pläne sind beim Landesminister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in Kiel in seiner Eigenschaft als oberste und höhere Naturschutzbehörde niedergelegt. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei dem Landrat in Schleswig als untere Naturschutzbehörde sowie bei den Ämtern Fleckeby und Hollingstedt.

§ 3

In dem Naturschutzgebiet ist es verboten:
a)
Pflanzen zu beschädigen oder auszugraben,
b)
freilebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärmen mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen oder zu täten, oder Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge oder lästige blutsaugende Insekten,
c)
Pflanzen oder Tiere einzubringen,
d)
Holz und Busch abzuschlagen, Stubben zu roden, Gras, Heide und Binsen zu entfernen,
e)
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserläufe zu verändern oder zu beschädigen,
f)
die Wälle mit Fahrzeugen aller Art zu befahren und Holz und Buschwerk zu schleifen,
g)
Pfähle einzuschlagen, Einfriedigungen oder Zäune anzubringen,
h)
Schutt und Unrat abzuladen,
i)
Verunstaltungen zu belassen, deren Beseitigung den Beteiligten zugemutet werden kann,
j)
andere als solche Bild- und Schrifttafeln anzubringen, die auf den Schutz des Gebietes hinweisen, falls nicht der Landesminister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberste und höhere Naturschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat,
k)
Zelte aufzuschlagen und Lagerfeuer anzulegen. Dies gilt auch für wandernde Jugendverbände und Schulen.

§ 4

(1) Unberührt bleiben:
a)
die rechtmäßige Ausübung von Jagd und Fischerei,
b)
die Nutzung der Waldparzellen unter Wahrung des Hochwaldcharakters und unter striktem Verbot von Kahlschlägen,
c)
das Auflichten des Buschbewuchses auf Wall- und Knickanlagen, soweit es zur Erhaltung dieses Bestandes aus forstwirtschaftlichen Gesichtspunkten erforderlich ist. Die Entscheidung trifft der Landesminister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume seiner Eigenschaft als oberste Naturschutzbehörde,
d)
die Hege des Pflanzenbewuchses auf den Wallanlagen zwecks Erhaltung eines dem jeweiligen Landschaftscharakter angepaßten Bestandes an Gras oder Heidepflanzen,
e)
das Befahren der mit dem Tage der Veröffentlichung der Verordnung benutzten öffentlichen Verkehrswege, die das Naturschutzgebiet durchqueren.
(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von dem Landesminister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberste Naturschutzbehörde genehmigt werden.

§ 5

(1) Wer vorsätzlich den Vorschriften des
§ 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird auf Grund des § 21 Abs. 1 b in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe oder mit Haft bestraft, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen anzuwenden sind.
(2) Wer fahrlässig den Vorschriften des
§ 3 dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird auf Grund des § 21 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes mit Geldsstrafe bis zu 150 Deutschen Mark oder Haft bestraft, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen anzuwenden sind.

§ 6

(1) Grundstückseigentümer und andere Nutzungsberechtigte (Nießbraucher, Pächter), die es unterlassen, die im Schutzgebiet eintretenden Schäden oder Mängel unverzüglich dem Landrat als untere Naturschutzbehörde zu melden, werden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 15 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) mit Geldstrafe bis zu 150 Deutschen Mark oder mit Haft bestraft.
(2) In gleicher Weise wird bestraft, wer als Grundstückseigentümer oder Nutzungs-berechtigter ungenehmigte Eintrittsgelder für das Betreten des geschützten Gebietes erhebt.

§ 7

Neben der Strafe kann auf Einziehung der beweglichen Gegenstände, die durch die Tat erlangt sind, erkannt werden, auch wenn sie dem Täter nicht gehören. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

§ 8

Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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