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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Verordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles in den Gemarkungen Kropp und Tetenhusen im Kreise Schleswig, Owschlag im Kreise Eckernförde und Fockbek im Kreise Rendsburg Vom 17. November 1952

Verordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles in den Gemarkungen Kropp
und Tetenhusen im Kreise Schleswig, Owschlag im Kreise Eckernförde und Fockbek im Kreise Rendsburg
Vom 17. November 1952
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 4 geänd. (Art. 85 LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 12.10.2005, GVOBl. S. 487)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles in den Gemarkungen Kropp und Tetenhusen im Kreise Schleswig, Owschlag im Kreise Eckernförde und Fockbek im Kreise Rendsburg vom 17. November 195201.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 601.01.2003
§ 701.01.2003
§ 801.01.2003
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) in Verbindung mit § 13 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) und des Artikels 129 Abs. 2 und 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird hiermit verordnet:

§ 1

(1) Der „Ochsenweg“ im Bereich der Gemeinden Kropp und Tetenhusen im Kreise Schleswig, der Gemeinde Owschlag im Kreise Eckernförde und der Gemeinde Fockbek im Kreise Rendsburg wird in dem unter Abs. 2 genannten Umfange unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet ist in der Landschaftsschutzkarte bei den Landräten der Kreise Schleswig, Eckernförde und Rendsburg (den unteren Naturschutzbehörden) mit grüner Farbe eingetragen und in einem besonderen Verzeichnis des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (der obersten und höheren Naturschutzbehörde) unter Nr. 3 als „Landschaftsschutzgebiet Ochsenweg“ aufgeführt.

§ 2

(1) Es ist verboten, innerhalb dieses Gebietes Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, das Landschaftsbild oder die Natur zu entstellen.
(2) Unter das Verbot fallen insbesondere:
a)
die Anlage von Bauwerken aller Art, auch von solchen, die keiner besonderen Genehmigung bedürfen;
b)
die Beseitigung, Beschädigung und das Überpflügen der Hünengräber, der Hecken (Knicks) und von Steinwällen sowie das Beschädigen des Pflanzenwuchses am Ochsenweg;
c)
das Ablagern von Abfällen, Müll und Schutt außerhalb der von den Gemeinden dazu vorgesehenen Plätze;
d)
das Anbringen von anderen Bild- und Schrifttafeln als solchen, die auf amtliche Anordnungen besonders auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
e)
das Aufstellen von Verkaufsständen und Buden;
f)
das Lagern und Zelten im Schutzgebiet.
(3) Vorhandene Verunstaltungen der Landschaft sind auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern es sich nicht um behördlich genehmigte Anlagen handelt und die Beseitigung ohne größere Aufwendungen möglich ist.
In nachfolgenden Fällen ist die vorherige Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde erforderlich:
a)
bei der Anlage von Drahtleitungen aller Art;
b)
bei der Errichtung von Neubauten und der Wiederinstandsetzung alter Bauten außerhalb geschlossener Ortschaften;
c)
bei der Anlage neuer oder der Umlegung alter Straßen und Wege;
d)
bei Meliorationen und Wasserregulierungen aller Art - hierunter fallen nicht die Regelung der Vorflutverhältnisse und die Verbesserung von Grundstücks- Binnenentwässerungen durch Gräben und Dränagen -;
e)
bei allen Maßnahmen, die tiefgreifende Veränderungen des Landschaftsbildes bewirken (z.B. bei der Anlage oder der Erweiterung von Abschütthalden, Steinbrüchen, Baggerbetrieben, Kies-, Sand- oder Lehmgruben usw.).

§ 3

Unberührt bleiben die wirtschaftliche Nutzung oder pflegliche Maßnahmen, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen.

§ 4

Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Vorschriften in
§ 2 Abs. 2 Buchst. a bis f genehmigen.

§ 5

(1) Wer den Bestimmungen dieser Verordnung vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe oder Haft bestraft, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen anzuwenden sind.
(2) Wer den Bestimmungen dieser Verordnung fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Deutsche Mark oder Haft bestraft, sowie nicht schärfere Strafbestimmungen anzuwenden sind.
(3) Rechtsgrundlage für Strafmaßnahmen ist § 21 Abs. 1 Buchst. c und § 21 Abs. 3 Buchst. c des Reichsnaturschutzgesetzes.

§ 6

(1) Grundstückseigentümer und andere Nutzungsberechtigte (Nießbraucher, Pächter), die es unterlassen, die im Landschaftsschutzgebiet eintretenden Schäden oder Mängel unverzüglich dem Landrat (der unteren Naturschutzbehörde) zu melden, werden mit Geldstrafe bis zu 150 Deutsche Mark oder Haft bestraft.
(2) Ebenso wird jeder bestraft, der ungenehmigte Eintrittsgelder für das Betreten des geschützten Gebietes erhebt.
(3) Rechtsgrundlage für Strafmaßnahmen ist § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 in Verbindung mit § 15 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz.

§ 7

(1) Neben der Strafe kann auf Einziehung der durch die Tat erlangten beweglichen Gegenstände erkannt werden, auch wenn sie dem Täter nicht gehören. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf Einziehung selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
(2) Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen ist § 22 des Reichsnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 16 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz.

§ 8

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Kropp und Tetenhusen, Kreis Schleswig, vom 20. Oktober 1944
- Reg.Amtsbl. Schl. B S. 99 - außer Kraft.
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