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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ascheberger Warder im Großen Plöner See“ Vom 26. April 1955

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ascheberger Warder im Großen Plöner See“
Vom 26. April 1955
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 4 geänd. (Art. 85 LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 12.10.2005, GVOBl. S. 487)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ascheberger Warder im Großen Plöner See“ vom 26. April 195501.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 601.01.2003
§ 701.01.2003
§ 801.01.2003
Auf Grund der §§ 4, 12 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) und des § 7 der Verordnung zur Durchführung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) wird hiermit verordnet:

§ 1

Die im Ascheberger Teil des Großen Plöner Sees gelegene Insel „Ascheberger Warder“ und die südlich davon gegenüber dem Schloß gelegenen zwei kleinen Inseln mit der Bezeichnung „Tempel“ im Kreis Plön werden als Naturschutzgebiet „Ascheberger Warder im Großen Plöner See“ in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 9,35,03 ha und umfaßt folgende Flächen in der Gemarkung Plöner See:
Flur 1, Flurstück 14/1 (Ascheberger Warder),
Flur 1, Flurstück 2 (Ascheberger Warder),
Flur 1, Flurstück 3 (Tempel),
Flur 1, Flurstück 4 (Tempel).
(2) Die genauen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einem Messtischblatt 1:25.000 und einer Katasterhandzeichnung 1:4.000 rot eingetragen. Beide sind niedergelegt beim Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (oberste und höhere Naturschutzbehörde), beim Landrat in Plön und beim Amt in Ascheberg.

§ 3

In dem Naturschutzgebiet ist verboten:
a)
die Inseln zu betreten;
b)
Pflanzen zu pflücken, zu beschädigen oder auszugraben;
c)
freilebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärmen mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen oder zu töten, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge oder lästige blutsaugende Insekten;
d)
Pflanzen oder Tiere einzubürgern oder auszusetzen;
e)
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
f)
Bild- und Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen solche, die auf amtliche Anordnungen, besonders auf den Schutz des Gebietes hinweisen.

§ 4

(1) Unberührt bleiben:
a)
die wirtschaftliche Nutzung;
b)
die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei.
(2) In besonderen Fällen kann der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 genehmigen.

§ 5

(1) Wer den Vorschriften des
§ 3 dieser Verordnung vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe oder Haft bestraft, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen anzuwenden sind.
(2) Wer den Vorschriften des
§ 3 dieser Verordnung fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Deutsche Mark oder Haft bestraft, soweit nicht schärfere Strafbestimmungen anzuwenden sind.
(3) Rechtsgrundlage für Strafmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind § 21 Abs. 1 Buchst. b und § 21 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Reichsnaturschutzgesetzes.

§ 6

(1) Grundstückseigentümer und andere Nutzungsberechtigte (Nießbraucher, Pächter), die es unterlassen, die im Naturschutzgebiet eintretenden Schäden oder Mängel unverzüglich dem Landrat zu melden, werden mit Geldstrafe bis zu 150 Deutsche Mark oder Haft bestraft.
(2) Rechtsgrundlage für Strafmaßnahmen ist der § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 in Verbindung mit § 15 der Verordnung zur Durchführung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935.

§ 7

(1) Neben der Strafe kann auf Einziehung der durch die Tat erlangten beweglichen Gegenstände erkannt werden, auch wenn sie dem Täter nicht gehören. Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
(2) Rechtsgrundlage nach Abs. 1 ist der § 22 des Reichsnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 16 der Verordnung zur Durchführung zum Reichsnaturschutzgesetz.

§ 8

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
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