EichKrattNatSchGV SH
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Eichkratt Schirlbusch“ in der Gemeinde Drelsdorf, Kreis Husum Vom 20. Februar 1959

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Eichkratt Schirlbusch“ in der Gemeinde Drelsdorf, Kreis Husum
Vom 20. Februar 1959
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 3 geänd. (Art. 85 LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 12.10.2005, GVOBl. S. 487)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Eichkratt Schirlbusch“ in der Gemeinde Drelsdorf, Kreis Husum vom 20. Februar 195901.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 601.01.2003
§ 701.01.2003
Auf Grund der §§ 4, 7, 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2, der §§ 15 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 36) sowie des § 7 Abs. 5 und des § 9 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) in der Fassung der Verordnung vom 16. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1184) wird in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes verordnet:

§ 1

Das Eichenkratt Schirlbusch im Bereich der Gemeinde Drelsdorf, Kreis Husum, wird als Naturschutzgebiet „Eichkratt Schirlbusch“ unter Nummer 57 in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 12,27,21 ha und umfaßt in der Gemarkung Drelsdorf folgende Flächen:
Flur 6, Flurstücke 66/2, 69/2, 70/2, 77, 78 und 79.
(2) Die genauen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Karte im Maßstab 1:25.000 und einer Katasterkarte 1:2.000 rot eingetragen. Die Karten sind niedergelegt bei dem Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberste und höhere Naturschutzbehörde, bei dem Landrat in Husum als untere Naturschutzbehörde und bei der Gemeindeverwaltung in Drelsdorf.

§ 3

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, das Landschaftsbild zu verändern, die Ruhe der Natur zu stören oder den Naturgenuß zu beeinträchtigen. Im besonderen ist es verboten:
a)
Pflanzen einzubringen, zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben;
b)
Tiere auszusetzen, freilebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärmen mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier, Nester oder sonstige Brut- und Wohnstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge;
c)
die Wege zu verlassen, zu lärmen, Feuer anzumachen, Abfälle wegzuwerfen oder das Gelände auf andere Weise zu beeinträchtigten;
d)
Bodenbestandteile abzuheben, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu beschädigen oder zu verändern;
e)
Bild- und Schrifttafeln anzubringen, sowie sie nicht auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
f)
Bauwerke und Drahtleitungen aller Art anzulegen;
g)
im Naturschutzgebiet zu lagern oder zu zelten.
(2) In besonderen Fällen kann der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 1 zulassen.

§ 4

Unberührt von dem Verbot des
§ 3 Abs. 1 bleiben:
a)
die Nutzung des Waldes im bisher üblichen Umfange, die den Charakter als Eichenkratt aufrechterhält und die darin stehenden Wacholder verschont;
b)
die rechtmäßige Ausübung der Jagd.

§ 5

Wer den in § 3
enthaltenen Verboten vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und dem § 16 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

§ 6

Grundstückseigentümer und andere Nutzungsberechtigte (Nießbraucher, Pächter), die es unterlassen, die im Naturschutzgebiet eintretenden Schäden oder Mängel unverzüglich dem Landrat als untere Naturschutzbehörde zu melden, werden gemäß § 15 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

§ 7

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird in dem Verzeichnis der Verordnung des Landrats in Husum über die Sicherung von Naturschutzmalen im Landkreise Husum vom 5. Juli 1934 (Amtsbl. der Regierung zu Schleswig S. 194) die laufende Nummer 2 gestrichen.
Markierungen
Leseansicht