BewerlohNatSchGV SH
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bewerlohmoor“ in der Gemeinde Wiemersdorf, Kreis Segeberg Vom 6. Februar 1961

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bewerlohmoor“ in der Gemeinde Wiemersdorf, Kreis Segeberg
Vom 6. Februar 1961
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 3 geänd. (Art. 85 LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 12.10.2005, GVOBl. S. 487)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bewerlohmoor“ in der Gemeinde Wiemersdorf, Kreis Segeberg vom 6. Februar 196101.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 601.01.2003
Auf Grund der §§ 4, 7, 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2, der §§ 15 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) in der Fassung der Gesetze vom 29. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1191), vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1001) und vom 20. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 36) sowie des § 7 Abs. 5 und des § 9 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) in der Fassung der Verordnung vom 16. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1184) wird in Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes verordnet:

§ 1

Das in der Gemarkung Wiemersdorf, Kreis Segeberg, liegende Bewerlohmoor wird als Naturschutzgebiet „Bewerlohmoor“ unter Nr. 59 in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 3,18,23 ha und umfaßt in der Gemarkung Wiemersdorf folgende Flächen:
Flur 15, Flurstücke 34, 57/35, 58/35, 36, 37 und 38.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einem Messtischblatt 1:25.000 und einer Katasterkarte 1:2.000 rot eingetragen, die beim Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als obersten und höheren Naturschutzbehörde in Kiel und bei dem Landrat des Kreises Segeberg als unteren Naturschutzbehörde in Bad Segeberg niedergelegt sind.

§ 3

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Ruhe der Natur zu stören, das Landschaftsbild zu verändern oder den Naturgenuß zu beeinträchtigen. Im besonderen ist es verboten:
a)
Pflanzen einzubringen, zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben;
b)
Tiere auszusetzen, freilebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärmen mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge;
c)
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
d)
Kultivierungs- oder größere Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen;
e)
Aufforstungen vorzunehmen;
f)
Bild- und Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen solche, die auf amtliche Anordnungen, besonders auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
g)
Bauwerke aller Art zu errichten und Drahtleitungen aller Art anzulegen;
h)
Abfälle, Müll oder Schutt im oder am Naturschutzgebiet abzulagern;
i)
im Naturschutzgebiet zu lagern oder zu zelten.
(2) In besonderen Fällen kann der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 1 zulassen.

§ 4

Unberührt von dem Verbot des
§ 3 Abs. 1 bleiben:
a)
die landwirtschaftliche Nutzung in dem bisher üblichen Umfange;
b)
die ordnungsgemäßige Ausübung der Jagd.

§ 5

Wer den Vorschriften des
§ 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und nach dem § 16 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Markierungen
Leseansicht