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Verordnung über die Naturschutzgebiete „Katenmoor“, „Schindermoor“, „Dewsbeekermoor“ und „Schapbrookermoor“ Vom 26. Oktober 1962

Verordnung über die Naturschutzgebiete „Katenmoor“, „Schindermoor“, „Dewsbeekermoor“ und „Schapbrookermoor“
Vom 26. Oktober 1962
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 3 geänd. (Art. 85 LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 12.10.2005, GVOBl. S. 487)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Naturschutzgebiete „Katenmoor“, „Schindermoor“, „Dewsbeekermoor“ und „Schapbrookermoor“ vom 26. Oktober 196201.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 601.01.2003
Auf Grund der §§ 4, 7, 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2, der §§ 15 und 23 des Reichs-naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) in der Fassung der Gesetzes vom 29. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1191), vom 1. De-zember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1101) und vom 20. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 36) sowie des § 7 Abs. 5 und des § 9 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzes vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) in der Fassung der Verordnung vom 16. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1184) wird verordnet:

§ 1

Die in der Gemarkung Bad Bramstedt, Kreis Segeberg, liegenden Moore „Katen-moor“, „Schindermoor“, „Dewsbeekermoor“ und „Schapbrookermoor“ werden als Naturschutzgebiete
a)
„Katenmoor“
b)
„Schindermoor“
c)
„Dewsbeekermoor“
d)
„Schapbrookermoor“
in dem im § 2 Abs. 1 näher bezeichneten Umfange unter Nummer 61 in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichs-naturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Die Naturschutzgebiete umfassen folgende Flächen:
a)
„Katenmoor“ - Flur 11 Flurstücke 3-20, 24-30, 32-35, 37-39, 41-44, 46-50, 52-55, 57-60, 62-64, 66-70, 72-75, 77-79, 184 teilweise, Flur 9 Flurstück 299/126 teilweise in Größe von 6,7114 ha;
b)
„Schindermoor“ - Flur 12 Flurstücke 20-23, 25/1, 26, 28/1, 30 in Größe von 6,2937 ha;
c)
„Dewsbeekermoor“ - Flur 12 Flurstücke 38/1 teilweise, 42 teilweise, 43, 45/1 teilweise, 46/1 teilweise, 153/51 teilweise, 52/1 teilweise, 54, 64/1 teilweise, 171/116 teilweise in Größe von 3,2528 ha;
d)
„Schapbrookermoor“ - Flur 9 Flurstücke 73/1 teilweise, 76/1 teilweise, 77/1 teilweise, 80/1 teilweise, 81 teilweise, 249/92 teilweise in Größe von 3,1551 ha.
(2) Die Grenzen der Naturschutzgebiete sind in einem Meßtischblatt 1 : 25.000 und einer Katasterkarte 1 : 2.000 rot eingetragen, die beim Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - als obersten und höheren Naturschutzbehörde in Kiel - und bei dem Landrat des Kreises Segeberg - als unteren Naturschutzbehörde in Bad Segeberg - niedergelegt sind.

§ 3

(1) Im Bereich der Naturschutzgebiete ist es verboten:
a)
Pflanzen einzubringen, zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben;
b)
Tiere auszusetzen, freilebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärmen mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge;
c)
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen,
Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
d)
Entwässerungs-, Kultivierungs- oder Aufforstungsmaßnahmen durchzuführen;
e)
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen solche, die auf amtliche Anordnungen, besonders auf den Schutz der Gebiete hinweisen;
f)
bauliche Anlagen und Drahtleitungen zu errichten;
g)
Abfälle, Müll oder Schutt in oder an den Naturschutzgebieten abzulagern;
h)
in den Naturschutzgebieten zu lagern oder zu zelten.
(2) In besonders begründeten Einzelfällen kann der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen.

§ 4

Unberührt von den Verboten des
§ 3 Abs. 1 bleiben:
a)
die landwirtschaftliche Nutzung in dem bisher üblichen Umfange;
b)
die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd.

§ 5

Wer den Vorschriften des
§ 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und dem § 16 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
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