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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kleve“ Vom 8. November 1962

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kleve“
Vom 8. November 1962
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 3 geänd. (Art. 85 LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 12.10.2005, GVOBl. S. 487)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kleve“ vom 8. November 196201.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 601.01.2003
Auf Grund der §§ 4, 7, 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2, der §§ 15 und 23 des Reichs-naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) in der Fassung der Gesetzes vom 29. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1191), vom
1. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1001) und vom 20. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 36) sowie des § 7 Abs. 5 und des § 9 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) in der Fassung der Verordnung vom 16. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1184) wird verordnet:

§ 1

Der in der Gemarkung Hopen, Kreis Süderdithmarschen, liegende in § 2 näher bezeichnete Landschaftsteil wird als Naturschutzgebiet „Kleve“ unter Nummer 27 in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichs-naturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 11,9870 ha und umfaßt in der Gemarkung Hopen:
die Flurstücke 162/60, 62/1, 164/65, 118/81, 82/1, 143/80, 80/1, 141/78, 142/78,
77/2 und 79 der Flur 5.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einem Meßtischblatt 1 : 25.000 und einer Katasterkarte 1 : 2.000 rot eingetragen, die beim Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als obersten und höheren Naturschutzbehörde in Kiel, bei dem Landrat des Kreises Süderdithmarschen als unteren Naturschutzbehörde in Meldorf und bei der Gemeinde St. Michaelisdonn niedergelegt sind.

§ 3

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
a)
Pflanzen einzubringen, zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben;
b)
Tiere auszusetzen, freilebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärmen mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der berechtigten Abwehrmaßnahmen gegen Kulturschädlinge;
c)
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
d)
Kultivierungs- oder größere Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen;
e)
Aufforstungen vorzunehmen;
f)
Bild- und Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen solche, die auf amtliche Anordnungen, besonders auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
g)
Bauwerke zu errichten und Drahtleitungen anzulegen;
h)
Abfälle, Müll oder Schutt im oder am Rande des Naturschutzgebietes abzulagern;
i)
zu lagern oder zu zelten.
(2) In besonderen Fällen kann der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 zulassen.

§ 4

Unberührt von dem Verbot des
§ 3 Abs. 1 bleiben:
a)
die landwirtschaftliche Nutzung in dem bisher üblichen Umfange;
b)
die ordnungsgemäßige Ausübung der Jagd.

§ 5

Wer den Vorschriften des
§ 3 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und nach dem § 16 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Regierungspräsidenten zu Schleswig über das Naturschutzgebiet „Kleve“ bei St. Michaelisdonn in der Gemarkung Hopen, Kreis Süderdithmarschen, vom 7. November 1938 (Reg.Amtsbl. Schl. S. 383) und die Berichtigung der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kleve“ bei St. Michaelisdonn in der Gemarkung Hopen, Kreis Süderdithmarschen, vom 1. Juni 1939 (Reg.Amtsbl. Schl. S. 177) außer Kraft.
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