Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lundtop“ Vom 9. Juni 1967
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lundtop“
Vom 9. Juni 1967
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 3 geänd. (Art. 85 LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbzeichnungen v. 12.10.2005, GVOBl. S. 487) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lundtop“ vom 9. Juni 1967 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 | 01.01.2003 |
§ 2 | 01.01.2003 |
§ 3 | 01.01.2003 |
§ 4 | 01.01.2003 |
§ 5 | 01.01.2003 |
§ 6 | 01.01.2003 |
Auf Grund der §§ 4, 7, 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2, der §§ 15 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) in der Fassung des Gesetzes vom 29. September 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1191), vom
1. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1001) und vom 20. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 36) sowie des § 7 Abs. 5 und des § 9 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) in der Fassung der Verordnung vom 16. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1184) wird in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 2 des Grundgesetzes verordnet:
§ 1
Der in der Gemarkung Osterby, Kreis Südtondern, gelegene Landschaftsteil wird als Naturschutzgebiet „Lundtop“ unter Nr. 68 in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.
§ 2
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 13,0851 ha und umfaßt in der Ge-markung Osterby von der Flur 2
a)
die Flurstücke 41, 42 und 43;
b)
die im Flurbuch und in der Katasterkarte 1 : 2.000 als LH (Holzungen) eingetragenen Teilflächen der Flurstücke 40, 46 und 47.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer topographischen Karte
1 : 25.000 und einer Katasterkarte 1 : 2.000 rot eingetragen, die beim Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als obersten und höheren Natur-schutzbehörde in Kiel, bei dem Landrat des Kreises Südtondern als unteren Naturschutzbehörde in Niebüll und bei der Gemeinde Osterby niedergelegt sind.
§ 3
(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten
a)
Pflanzen einzubringen, zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben;
b)
Tiere auszusetzen, freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
c)
Bodenbestandteile zu entnehmen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen;
d)
Abraum, Müll oder Schutt in oder am Rande des Naturschutzgebietes abzulagern;
e)
Bild- und Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen solche, die auf amtliche Anordnungen, besonders auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
f)
bauliche Anlagen zu errichten und Drahtleitungen anzulegen;
g)
zu lagern oder zu zelten;
h)
Kahlschläge durchzuführen oder Nadelholzkulturen anzulegen.
(2) In besonderen Fällen kann der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume von den Vorschriften des Absatzes 1 Ausnahmen zulassen.
§ 4
(1) Unberührt von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 bleiben:
a)
die forstliche Bewirtschaftung und Nutzung in solcher Weise, daß der natürliche Laubholzmischbestand erhalten bleibt;
b)
die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd.
(2) Forstwirtschaftliche Maßnahmen anderer Art bedürfen neben der nach dem Gesetz zur Walderhaltung vom 30. Mai 1950 (GVOBl. Schl.-H. S. 199) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 1961 (GVOBl. Schl.-H. 1962
S. 31) erforderlichen Genehmigung der Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde.
§ 5
Wer den Vorschriften der §§ 3 und 4 dieser Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und dem § 16 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Leck und Fresenhagen vom 23. Februar 1966 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 34) außer Kraft.
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