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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Erlenbruch“ Vom 2. August 1968

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Erlenbruch“
Vom 2. August 1968
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 3 geänd. (Art. 85 LVO v. 12.10.2005, GVOBl. S. 487)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Erlenbruch“ vom 2. August 196801.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 601.01.2003
Anlage01.01.2003
Auf Grund der §§ 4, 7, 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2, der §§ 15 und 23 des Reichs-naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) in der Fassung vom 20. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 36) sowie des § 7 Abs. 5 und des § 9 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) in der Fassung vom 16. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1184) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 2 des Grundgesetzes wird verordnet:

§ 1

Der in der Gemarkung Fresenhagen, Kreis Südtondern, gelegene Landschaftsteil wird als Naturschutzgebiet „Erlenbruch“ unter Nr. 71 in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 4,7850 ha und umfaßt in der Gemarkung Fresenhagen das nördliche Teilstück des Flurstücks 21/2 der Flur 6.
(2) Das Gebiet wird begrenzt im Norden durch den „Schwarzen Strom“, im Osten durch den „Hedwigsruh-Graben“, im Süden durch eine Linie, die in einem Abstand von 110 m parallel zu der nördlichen Grenze des Flurstücks 20 der Flur 6 verläuft sowie durch die Flurstücke 22 und 24 der Flur 6 und im Westen durch den „Lecker Grenzgraben“.
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer topographischen Karte
1 : 25.000 und in einer Katasterkarte 1 : 5.000 rot eingetragen, die beim Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberste rund höherer Natur-schutzbehörde in Kiel, bei dem Landrat des Kreises Südtondern als unterer Naturschutzbehörde in Niebüll und bei der Gemeindeverwaltung Stadum nieder-gelegt sind. Die anliegende Karte - Ausschnitt aus der Katasterplankarte „Fresenhagen“ 1 : 5.000 - mit dem eingezeichneten Gebiet ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
a)
Pflanzen einzubringen, zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben;
b)
Tiere auszusetzen, freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
c)
Bodenbestandteile zu entnehmen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt vorzunehmen;
d)
Abraum, Müll oder Schutt in oder am Rande des Naturschutzgebietes abzulagern;
e)
Bild- und Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen solche, die auf amtliche Anordnungen, besonders auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
f)
bauliche Anlagen zu errichten und Drahtleitungen anzulegen;
g)
zu lagern oder zu zelten.
(2) In besonderen Fällen kann der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume von den Vorschriften des Absatzes 1 Ausnahmen zulassen.

§ 4

Unberührt von den Vorschriften des
§ 3 Abs. 1 bleiben
a)
die land- und forstwirtschaftliche Nutzung in dem bisher üblichen Umfange,
b)
die rechtmäßige Ausübung der Jagd.

§ 5

Wer den Vorschriften des
§ 3 Abs. 1 und des § 4
dieser Landesverordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und dem § 16 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 bestraft.

§ 6

Diese Landesverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird die Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Leck und Fresenhagen vom 23. Februar 1966 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 34) aufgehoben.

Anlage

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