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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Stellbrookmoor“ Vom 14. Oktober 1968

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Stellbrookmoor“
Vom 14. Oktober 1968
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 3 geänd. (Art. 85 LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbzeichnungen v. 12.10.2005, GVOBl. S. 487)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Stellbrookmoor“ vom 14. Oktober 196801.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 601.01.2003
Auf Grund der §§ 4, 7, 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2, der §§ 15 und 23 des Reichs-naturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821) in der Fassung vom 20. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 36) sowie des § 7 Abs. 5 und des § 9 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275) in der Fassung vom 16. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1184) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 2 des Grundgesetzes wird verordnet:

§ 1

Die in der Gemarkung Heidmühlen, Kreis Segeberg, gelegenen Teilflächen des Stellbrookmoores werden als Naturschutzgebiet „Stellbrookmoor“ unter Nr. 74 in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnatur-schutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 35,4128 ha und umfaßt in der Gemarkung Heidmühlen
a)
in der Flur 12 die Flurstücke 6/2, 6/3,
b)
in der Flur 13 die Flurstücke 32/1, 33/1, 34/1, 30/2, 31/2, 3, 28/4, 29/4, 5, 6, 47/7, 48/7 und 8/1 tlw.
Das Gebiet grenzt im Norden an den Weg nach Heidmühlen (Flurstück 13 der
Flur 12 und Flurstück 47 der Flur 14, Gemarkung Heidmühlen). Die Grenze beginnt am nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 6/3 der Flur 12, Gemarkung Heid-mühlen, und läuft in ostwärtiger Richtung entlang der Südgrenze des Weges bis an den Weg Flurstück 22 der Flur 13, der bis zum südöstlichen Grenzpunkt des Flurstücks 8/1 der Flur 13 die Ostgrenze des Gebietes bildet.
Von hier läuft die Grenze 309,2 m in westlicher Richtung entlang der Südgrenze des Flurstücks 8/1,
weiter in nördlicher Richtung durch das Flurstück 8/1 zur Südostecke des Flur-
stücks 8/2,
weiter an dessen Ost- und Nordgrenze bis an den südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 30/2 der Flur 13,
danach in nördlicher Richtung entlang der Westgrenze der Flurstücke 30/2 und 32/1 der Flur 13 bis an das Flurstück 6/2 der Flur 12,
weiter entlang der Süd- und Westgrenze der Flurstücke 6/2 und 6/3 der Flur 12 bis zum Wege nach Heidmühlen.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer topographischen Karte
1: 25.000 und einer Kastasterkarte 1 : 5.000 rot eingetragen, die beim Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster und höherer Natur-schutzbehörde in Kiel, bei dem Landrat des Kreises Segeberg in Bad Segeberg als unterer Naturschutzbehörde und bei der Gemeinde Heidmühlen niedergelegt sind.

§ 3

(1) Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
a)
Pflanzen einzubringen, zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben;
b)
Tiere auszusetzen, freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen oder zu töten, oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
c)
Bodenbestandteile zu entnehmen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserflächen auf andere Weise zu verändern;
d)
Abraum, Müll oder Schutt in oder am Rande des Naturschutzgebietes abzulagern;
e)
Bild- und Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen solche, die auf amtliche Anordnungen, besonders auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
f)
bauliche Anlagen zu errichten und Drahtleitungen anzulegen;
g)
zu lagern oder zu zelten.
(2) In besonderen Fällen kann der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 zulassen.

§ 4

Unberührt von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 bleiben:
a)
die landwirtschaftliche Nutzung in dem bisher üblichen Umfange;
b)
die rechtmäßige Ausübung der Jagd.

§ 5

Wer den Vorschriften dieser Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und dem § 16 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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