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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Amrumer Dünen“, Kreis Nordfriesland Vom 18. März 1971

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Amrumer Dünen“, Kreis Nordfriesland
Vom 18. März 1971
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 3 geänd. (Art. 85 LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbzeichnungen v. 12.10.2005, GVOBl. S. 487)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Amrumer Dünen“, Kreis Nordfriesland vom 18. März 197101.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
Anlage 101.01.2003
Anlage 201.01.2003
Auf Grund der §§ 4, 7, 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2, der §§ 15 und 23 des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 821), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. März 1970 (GVOBl. Schl.-H. S. 66) sowie des § 7 Abs. 5 und des § 9 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275), geändert durch die Verordnung vom 16. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1184) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 2 des Grundgesetzes wird verordnet:

§ 1

Die in § 2
bezeichneten Gebietsteile (Landschaftsteile) der Insel Amrum werden als Naturschutzgebiet „Amrumer Dünen“ unter Nr. 75 in das Landesnaturschutzbuch eingetragen und damit unter den Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes gestellt.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet ist etwa 728 ha groß, umfaßt mit Ausnahme der in Absatz 2 bezeichneten Flächen im wesentlichen große Teile der Dünen in der Gemarkung Amrum und ist wie folgt begrenzt:
Die Grenze beginnt im Norden (siehe Anlage 1) Karte M 1 : 5.000 an der Südwest-ecke des Flurstücks 62/21 der Flur 3 und verläuft in südostwärtiger Richtung land-einwärts, dabei das Flurstück 2/11 der Flur 16 durchschneidend, in gerader Linie zur Südgrenze des Flurstücks 62/17 der Flur 3. Von hier aus verläuft die Grenze in fast gerader Linie, die Südwestecke der Flurstücke 141/42 und 129/45 der Flur 4 berührend auf die Westgrenze des Flurstücks 230/3 der Flur 5. Von hier aus wird die Grenze des Naturschutzgebietes in südwärtiger Richtung durch den ostwärtigen Dünenfuß bis zur Gemeindegrenze Norddorf-Nebel gebildet und verläuft von hier aus an der Westkante des von Norddorf bis zur Vogelkoje „Merum“ Flurstück 51 Flur 7 verlaufenden Wanderweges. Von hier aus zunächst nach Osten und dann in Süd-richtung auf der Grenze des genannten Flurstücks laufend, erreicht die Grenze des Naturschutzgebietes wieder den Dünenfuß und geht an diesem entlang nach Süden bis zum Gelände der Satteldüne im Bereich des Flurstücks 2/10 der Flur 5. Von dort aus verläuft die Begrenzung weiter an der westlichen Grenze des Geländes „Satteldüne“ des Flurstücks 2/1, überquert dabei den zu den Liegehallen der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein führenden Weg - Flurstück 22/2 -, läuft dann entlang der Flurstücke 2/7 der Flur 15 und erreicht an der Ostseite des Flurstücks 10/2 wieder den Dünenfuß. Von hier aus verläuft die Grenze des Natur-schutzgebietes entlang des Dünenfußes weiter in südlicher Richtung an den Strandweg (ehemaliges Gebiet der früheren Inselbahn, Flurstück 199/16 der Flur 12) heran und überquert diesen. Alsdann verläuft die Grenze an der Südkante des hier im Bogen laufenden Strandweges (ehemaliges Gleisbett) nach Osten und erreicht die Südkante der L 215 Nebel-Wittdün. Die Grenze verläuft an der vorgenannten Straßenseite der L 215 weiter bis zur Einmündung des zum Zeltplatz der Gemeinde Wittdün führenden und im vom Minister für Arbeit, Soziales und Vertriebene in Kiel am 3. März 1965 genehmigten Flächennutzungsplan dargestellten Weges. Von hier aus verläuft die Begrenzung des Naturschutzgebietes zunächst in Südrichtung entlang der Nord-West-Süd-Grenze des vorgenannten Campingplatzes, der eben-falls im vom Minister für Arbeit, Soziales und Vertriebene am 3. März 1965 ge-nehmigten Flächennutzungsplanes der Gemeinde Wittdün dargestellt ist, bis an einen Dünenweg heran, der im genannten Flächennutzungsplan als vorhanden bzw. geplant eingetragen ist. Dieser bildet bis an die seewärts zum Kniepsand geneigte Dünenkante hier die Ostgrenze des Naturschutzgebietes.
Von hier aus verläuft die Grenze des Naturschutzgebietes entlang den seewärts gelegenen Dünenfüßen bis zu dem anfangs beschriebenen Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung in Norddorf.
(2) Ausgenommen von der Unterschutzstellung, jedoch nur für die Ordnung und Bedienung des Badewesens durch die Gemeinden und die örtlichen Kurver-waltungen verwendbar, sind
je ein 25 m breiter Streifen Dünengelände beiderseits
a)
des Nebeler Strandweges einschließlich der Parzellen 2/3 und 2/12 der Flur 15,
b)
des Süddorfer Strandweges und
c)
des von der L 215 aus nordöstlicher in südwestlicher Richtung in der Gemeinde Wittdün verlaufenden Strandweges bis zu den seewärts gelegenen Dünenfüßen.
Die unter a bis c genannten Dünenstreifen erweitern sich in einem Abstand von
100 m zum Kamm der Randdünen jeweils um 75 m Breite, so daß an den End-stücken eines jeden Weges zwei quadratische Flächen von 100 m x 100 m entstehen.
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer topographischen Karte im Maßstab 1 : 25.000 und in einer Katasterkarte im Maßstab 1 : 5.000 rot eingetragen, die beim Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster und höherer Naturschutzbehörde in Kiel, bei dem Landrat des Kreises Nordfriesland als unterer Naturschutzbehörde in Husum, bei dem Amtsvorsteher des Amtes „Amrum“ in Nebel/Amrum, bei den Bürgermeistern der Gemeinden in Nebel, Norddorf und Wittdün/Amrum niedergelegt sind. In den als Anlage 2 beigefügten Ausschnitten aus den Karten L 1314 und L 1316 im Maßstab 1 : 50.000 ist das Naturschutzgebiet schraffiert dargestellt.

§ 3

(1) In dem geschützen Gebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten. Im Naturschutzgebiet ist es verboten:
a)
Pflanzen einzubringen, zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben;
b)
Tiere auszusetzen, freilebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärmen mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
c)
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen,Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
d)
Kultivierungs- oder größere Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen;
e)
Aufforstungen vorzunehmen;
f)
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen solche, die auf amtliche Anordnung besonders auf den Schutz des Gebietes hinweisen;
g)
Bauwerke zu errichten oder Drahtleitungen frei zu verlegen;
h)
Abfälle, Müll oder Schutt in oder am Rande des Naturschutzgebietes abzulagern;
i)
zu zelten oder Lager jeder Art außerhalb der hierfür ausgewiesenen Plätze einzurichten.
(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind ausgenommen:
a)
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und das Sammeln von Eiern der Silbermöve durch den Jagdpächter;
b)
die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Meeresküste und der Dünen sowie die Anlage und Unterhaltung der für die Sicherheit der Schiffahrt erforderlichen und vorhandenen landfesten Seezeichen einschließlich der für deren Betrieb erforderlichen Flächen und baulichen Einrichtungen;
c)
der ordnungsgemäße Betrieb der Kinderheilstätte der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein auf den Flurstücken 2/5, 2/6, 21/2 und 22/2 der Flur 15 der Gemarkung Amrum in dem bisherigen Umfang einschließlich der Unterhaltung der auf den Flurstücken befindlichen baulichen Anlagen.
(3) In besonderen Fällen kann der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 zulassen.

§ 4

Wer den Verboten des § 3
vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und dem § 16 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage 1

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Anlage 2

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