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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Errichtung von Lehrlingskostenausgleichskassen im Schornsteinfegerhandwerk Vom 12. Juli 1971

Landesverordnung über die Errichtung von Lehrlingskostenausgleichskassen im
Schornsteinfegerhandwerk
Vom 12. Juli 1971
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert (LVO v. 17.12.1972, GVOBl. S. 258)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Errichtung von Lehrlingskostenausgleichskassen im Schornsteinfegerhandwerk vom 12. Juli 197101.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Errichtung von Ausgleichskassen01.01.2003
§ 2 - Verwaltung der Ausgleichskassen01.01.2003
§ 3 - Ausgleichsbeteiligte01.01.2003
§ 4 - Ausgleichszahlung01.01.2003
§ 5 - Umlage01.01.2003
§ 6 - Inkrafttreten01.01.2003
Aufgrund des § 16 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes
vom 15. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1634) in Verbindung mit der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen vom 21. November 1969 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) wird verordnet:

§ 1 Errichtung von Ausgleichskassen

(1) Zum Ausgleich der dem einzelnen Bezirksschornsteinfegermeister durch eine Lehrlingsausbildung entstehenden Kosten errichten die Schornsteinfegerinnungen innerhalb von drei Monaten nach der Verkündung dieser Verordnung Ausgleichskassen als eigene Einrichtungen.
(2) Die Schornsteinfegerinnungen können durch Vertrag eine gemeinsame Ausgleichskasse errichten.

§ 2 Verwaltung der Ausgleichskassen

(1) Die Verwaltung der Ausgleichskasse wird von der Schornsteinfegerinnung durch Satzung geregelt.
(2) Wird eine gemeinsame Ausgleichskasse errichtet, ist im Vertrag (
§ 1 Abs. 2 ) auch deren Verwaltung zu regeln. Wenn vertraglich nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Verwaltung der gemeinsamen Ausgleichskasse der Schornsteinfegerinnung Lübeck. Die gemeinsame Ausgleichskasse gilt hinsichtlich der Aufsicht als Einrichtung der Schornsteinfegerinnung, der die Verwaltung obliegt.
(3) Die beteiligten Schornsteinfegerinnungen können vertragliche Regelungen durch Satzung für ihre Mitglieder verbindlich machen.
(4) § 57 der Handwerksordnung
gilt entsprechend.

§ 3 Ausgleichsbeteiligte

Ausgleichsbeteiligte im Sinne dieser Verordnung sind alle Bezirksschornsteinfegermeister und die nach
§ 21 des Schornsteinfegergesetzes Nutzungsberechtigten, die im Innungsbezirk oder bei einer gemeinsamen Ausgleichskasse in den Innungsbezirken ihren Kehrbezirk haben.

§ 4 Ausgleichszahlung

(1) Jeder Ausgleichsbeteiligte, der einen Lehrling ausbildet, erhält jährlich eine Ausgleichszahlung in Höhe von 25 vom Hundert des tariflich vereinbarten Gesellenlohnes der höchsten Lohnstufe. Bei der Berechnung des Gesellenlohnes ist das Weihnachtsgeld einzubeziehen; sonstige Lohnzulagen sind nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Ausgleichszahlung wird nachträglich in der Zeit vom 1. bis 31. Dezember eines jeden Jahres oder auf Antrag in vier Raten, jeweils am 15. Tage des zweiten Monats des Kalendervierteljahres gewährt.
(3) Die Ausgleichszahlung wird nach Kalendermonaten berechnet. Als Kalendermonat gilt auch der Monat, in dem das Lehrverhältnis länger als 14 Tage bestanden hat.
(4) Eine Aufrechnung von Ansprüchen auf Ausgleichszahlungen gegen Ansprüche auf Innungsbeitrage oder Innungsgebühren ist ausgeschlossen; dies gilt auch im umgekehrten Verhältnis.

§ 5 Umlage

(1) Die Mittel für die Ausgleichszahlungen und für die durch die Verwaltung der Ausgleichskasse entstehenden Kosten werden durch Umlagen aufgebracht. Die Höhe der Umlage wird am Ende eines jeden Kalenderjahres festgesetzt. Die Ausgleichsbeteiligten sind zu gleichen Teilen zu der Umlage heranzuziehen.
(2) Jeder Ausgleichsbeteiligte hat Vorauszahlungen auf die Umlage jeweils bis zum 15. Tage des ersten Monats des Kalendervierteljahres zu leisten. Die Höhe der Vorauszahlungen wird nach dem vorauszuschätzenden Bedarf bestimmt. Ist der Gesamtbetrag der im Kalenderjahr geleisteten Vorauszahlungen höher oder niedriger als die für das Kalenderjahr festgesetzte Umlage, so ist der Unterschiedsbetrag im ersten Vierteljahr des folgenden Kalenderjahres auszugleichen.
(3) Die Umlageschuld entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Bezirksschornsteinfegermeister bestellt wird; sie endet mit dem letzten Tage des Monats, in dem die Bestellung erlischt. Satz 1 gilt für Nutzungsberechtigte nach
§ 21 des Schornsteinfegergesetzes entsprechend.
(4) Den Antrag auf Beitreibung rückständiger Umlagen nach
§ 16 Abs. 2 Satz 3 des Schornsteinfegergesetzes
stellt im Falle einer gemeinsamen Ausgleichskasse der Vorstand der Schornsteinfegerinnung, in deren Bezirk der Schuldner seinen Kehrbezirk hat.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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