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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung Vom 29. Oktober 1960 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971

Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung
Vom 29. Oktober 1960 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971
*)
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt (LVO v. 12.10.2005, GVOBl. S. 487)
Fußnoten
*)
Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 29. Oktober 1960 i.d.F.d.B. v. 31.12.197101.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
Abschnitt I - Amtlich anerkannte Sachverständige01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
Abschnitt II - Technische Überwachungsorganisation01.01.2003
§ 601.01.2003
§ 701.01.2003
§ 801.01.2003
§ 901.01.2003
§ 1001.01.2003
§ 1101.01.2003
Abschnitt III - Aufsicht01.01.2003
§ 1201.01.2003
Abschnitt IV - Schlußbestimmungen01.01.2003
§ 1301.01.2003
§ 1401.01.2003
Aufgrund des § 24 c Abs. 4 der Gewerbeordnung (GewO)
in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Titel I bis IV, VII und X der Gewerbeordnung vom 29. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1459) sowie der Änderungsgesetze zur Gewerbeordnung vom 22. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 787) und vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61) verordnet die Landesregierung:

Abschnitt I Amtlich anerkannte Sachverständige

§ 1

(1) Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des
§ 24 Abs. 3 GewO sind, soweit in den nach
§ 24 Abs. 1 GewO erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, von Sachverständigen zu prüfen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung durch die Aufsichtsbehörde anerkannt worden sind. Die besondere Regelung für Getränkeschankanlagen bleibt unberührt.
(2) Als Sachverständiger darf nur anerkannt werden, wer
a.
zuverlässig ist; insbesondere, wer die geistigen und körperlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit eines Sachverständigen erfüllt und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
b.
den vom Bundesminister für Arbeit gemäß
§ 24 c Abs. 3 GewO bestimmten Anforderungen genügt; bis zu deren Festsetzung, wer Ingenieur ist und aufgrund beruflicher Ausbildung und Erfahrung zur Vornahme der Prüfungen gemäß
§ 24 Abs. 1 Nr. 4 GewO geeignet ist;
c.
von einer nach § 6
anerkannten technischen Überwachungsorganisation angestellt ist.
(3) Der Sachverständige ist für die Prüfung bestimmter, in
§ 24 Abs. 3 GewO bezeichneter Arten von Anlagen anzuerkennen.

§ 2

(1) Der Sachverständige ist von der Aufsichtsbehörde auf die gewissenhafte und uneigennützige Erfüllung seiner Aufgaben zu verpflichten.
(2) Nach seiner Verpflichtung erhält der Sachverständige eine Urkunde über seine Anerkennung und einen amtlichen Ausweis. Bei Prüfungen nach den Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen hat er den Ausweis bei sich zu führen.
(3) Der Verlust der Urkunde oder des Ausweises ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 3

(1) Der Sachverständige darf Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihm bei der Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten.
(2) Der Sachverständige darf Aufgaben nicht übernehmen, bei deren Erledigung berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit entstehen können.

§ 4

Der Sachverständige führt zur Beurkundung der Prüfungen nach
§ 24 Abs. 1 Ziff. 4 GewO Siegel und Stempel der technischen Überwachungsorganisation, der er angehört.

§ 5

(1) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, daß
a.
die in § 3 Abs. 1
genannten Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorhanden waren oder nicht mehr gegeben sind, insbesondere die sorgfältige und uneigennützige Erfüllung der Obliegenheiten nicht mehr gewährleistet ist oder
b.
die Anerkennung durch unlautere Mittel erlangt worden ist.
(2) Die Anerkennung kann außerdem widerrufen werden, wenn der Sachverständige für dauernd nicht mehr zur Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen verwendet wird.
(3) Der Widerruf ist durch schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid auszusprechen, der dem Betroffenen zuzustellen ist.
(4) Der Sachverständige hat im Falle des Widerrufs den amtlichen Ausweis, in den Fällen des Abs. 1 Buchst. a) und b) auch die Urkunde, zurückzugeben.

Abschnitt II Technische Überwachungsorganisation

§ 6

(1) Die technische Überwachungsorganisation, die im Sinne des
§ 24 c Abs. 1 GewO tätig werden will, bedarf der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde.
(2) Die technische Überwachungsorganisation darf nur anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Satzung
a.
rechtsfähig ist,
b.
keinen auf Gewinn abzielenden Geschäftsbetrieb führt,
c.
sich zum überwiegenden Teil aus Mitgliedern zusammensetzt, die überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des
§ 24 Abs. 3 GewO oder andere Anlagen, deren Überwachung der Organisation durch Rechtsvorschrift übertragen worden ist, betreiben,
d.
Vorsorge dafür getroffen hat, daß ein Beschluß über ihre Auflösung frühestens 6 Monate nach der Anzeige an die Aufsichtsbehörde wirksam wird, und wenn sie außerdem Vorsorge für die Erfüllung der in den Absätzen 3 bis 11 genannten Verpflichtungen getroffen hat, wovon diejenigen der Absätze 5, 7 und 11 bereits durch die Satzung sichergestellt sein müssen.
(3) Die technische Überwachungsorganisation hat eine gleichmäßige, technisch-zweckdienliche, den Sicherheitsbelangen und den Vorschriften entsprechende Durchführung der Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen zu gewährleisten. Sie hat der Aufsichtsbehörde über die Durchführung der technischen Überwachung Auskunft zu geben und auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(4) Die technische Überwachungsorganisation hat Sachverständige und Hilfskräfte in der erforderlichen Anzahl anzustellen und die notwendigen Mittel und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Sie darf Sachverständige nur mit solchen Aufgaben betrauen, bei deren Erledigung ihre Unparteilichkeit gewahrt bleibt. Verwendet die Überwachungsorganisation einen Sachverständigen für dauernd nicht mehr zur Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen, so hat sie dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(5) Der Geschäftsführer der technischen Überwachungsorganisation und sein Stellvertreter müssen Sachverständige im Sinne dieser Verordnung oder für andere der Organisation durch Rechtsvorschrift übertragene Aufgaben sein.
(6) Die technische Überwachungsorganisation hat den Sachverständigen eine der Besoldung der vergleichbaren Beamten oder Angestellten des Landes oder des Bundes angeglichene Vergütung sowie eine Alters-, Hinterbliebenen- und Dienstunfähigkeitsversorgung zu gewähren und für die Sachverständigen eine Dienstunfallversicherung in angemessener Höhe abzuschließen.
(7) Die Änderung der Satzung der technischen Überwachungsorganisation, die Ernennung und die Abberufung des Geschäftsführers und seines Stellvertreters bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn wegen der Änderung. Ernennung oder Abberufung berechtigte Bedenken hinsichtlich der einwandfreien Durchführung der Prüftätigkeit oder der ordnungsgemäßen Leitung der Überwachungsorganisation bestehen.
(8) Über die eingehenden Gebühren für die Prüfung ist, aufgegliedert nach den Arten der in
§ 24 Abs. 3 GewO genannten Anlagen, Buch zu fuhren; die Aufwendungen für die Prüfungen sind entsprechend aufzuschlüsseln. Eine Jahresabrechnung sowie ein Voranschlag für das neue Geschäftsjahr sind aufzustellen. Nach Ablauf des Geschäftsjahres sind der Aufsichtsbehörde die Jahresabrechnung mit dem Prüfvermerk eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers und der Voranschlag vorzulegen.
(9) Soweit die Prüfungsgebühren nicht zur Deckung der Kosten der technischen Überwachung dienen sollen, bedarf ihre Verwendung der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(10) Die Aufsichtsbehörde kann zu den Vorstandssitzungen, soweit sie die technische Überwachung im Sinne der
§§ 24 ff. GewO betreffen, und zu den Mitgliederversammlungen der Überwachungsorganisation Vertreter entsenden. Sie ist rechtzeitig von der Einberufung unter Übermittlung der Tagesordnung und der Unterlagen zu unterrichten.
(11) Die technische Überwachungsorganisation gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedarf.

§ 7

(1) Technische Überwachungsorganisationen dürfen nur anerkannt werden, soweit dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen erforderlich ist.
(2) Bei der Anerkennung ist der örtliche Zuständigkeitsbereich der technischen Überwachungsorganisation festzulegen. Für denselben Bereich soll nur eine Überwachungsorganisation anerkannt werden.

§ 8

Die Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation kann widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt,
a.
daß die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorhanden oder nicht mehr gegeben sind, oder
b.
daß die Anerkennung durch unlautere Mittel erlangt worden ist, oder
c.
daß die in § 6 Abs. 3 bis 11
genannten Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.

§ 9

Die Aufsichtsbehörde bestimmt bei der Anerkennung Siegel und Stempel, die die technische Überwachungsorganisation bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und die Sachverständigen bei ihren Prüfungen zu führen haben.

§ 10

Die Anerkennung ist zusammen mit dem Abdruck der Siegel und Stempel im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen. In gleicher Weise ist der Widerruf der Anerkennung bekanntzumachen.

§ 11

Die in den Rechtsverordnungen nach
§ 24 Abs. 1 Ziff. 5 GewO bestimmten Gebühren sind an die zuständige technische Überwachungsorganisation zu entrichten.

Abschnitt III Aufsicht

§ 12

Aufsichtsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren.

Abschnitt IV Schlußbestimmungen

§ 13

Sachverständige einer nach
§ 6 anerkannten technischen Überwachungsorganisation sind unter den in dieser Verordnung genannten Bedingungen Sachverständige im Sinne des
§ 1 , wenn sie nach den bisher geltenden Vorschriften für Überwachungsbedürftige Anlagen bereits als solche anerkannt waren. Einer nochmaligen Anerkennung bedarf es nicht.

§ 14

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1960 in Kraft.
(2) u. (3)
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Fußnoten
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Aufhebungs- und Übergangsvorschriften
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