Gesetz über das Abkommen über eine gemeinsame Erlaubnis- und Überwachungsbehörde nach der Gewerbeordnung im Bereich der Seeschiffahrt Vom 30. Juni 1969 , i.d.F.d.B.v. 31.12.1971
Gesetz über das Abkommen über eine gemeinsame Erlaubnis- und
Überwachungsbehörde nach der Gewerbeordnung im Bereich der Seeschiffahrt
Vom 30. Juni 1969 , i.d.F.d.B.v. 31.12.1971
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über das Abkommen über eine gemeinsame Erlaubnis- und Überwachungsbehörde nach der Gewerbeordnung im Bereich der Seeschiffahrt vom 30. Juni 1969 , i.d.F.d.B.v. 31.12.1971 | 01.01.2003 |
§ 1 | 01.01.2003 |
§ 2 | 01.01.2003 |
Anlage: - Abkommen über eine gemeinsame Erlaubnis- und Überwachungsbehörde nach der Gewerbeordnung im Bereich der Seeschiffahrt | 01.01.2003 |
§ 1 | 01.01.2003 |
§ 2 | 01.01.2003 |
§ 3 | 01.01.2003 |
§ 4 | 01.01.2003 |
§ 1
Dem zwischen den Ländern Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein getroffenen Abkommen über eine gemeinsame Erlaubnis- und Überwachungsbehörde nach der Gewerbeordnung im Bereich der Seeschiffahrt (
Anlage
) wird zugestimmt.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Das Abkommen ist gemäß seinem § 4 am 1. Februar 1969 in Kraft getreten. Es wird für Schleswig-Holstein mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam.
Anlage:
Abkommen über eine gemeinsame Erlaubnis- und Überwachungsbehörde nach der Gewerbeordnung im Bereich der Seeschiffahrt
Zwischen
der Freien und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat, einerseits
und
1.
der Freien Hansestadt Bremen,
vertreten durch den Senator für Arbeit,
2.
dem Lande Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
3.
dem Lande Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
4.
dem Lande Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
andererseits
wird nachstehendes Abkommen getroffen
§ 1
Die Arbeits- und Sozialbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg nimmt die Aufgaben nach
§ 24 Abs. 1 Nr. 2
und
§ 24 c Absatz 1 der Gewerbeordnung
, soweit sie sich auf Dampfkesselanlagen auf Seeschiffen beziehen, zugleich für die übrigen an diesem Abkommen beteiligten Länder wahr.
Die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet sich, in der Freien Hansestadt Bremen eine Außenstelle der zuständigen Behörde zu unterhalten.
§ 2
Die Kosten für die Erfüllung der in
§ 1
genannten Aufgaben trägt die Freie und Hansestadt Hamburg. Einnahmen aus dieser Tätigkeit verbleiben der Freien und Hansestadt Hamburg. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den beteiligten Ländern findet nicht statt.
Die Freie und Hansestadt Hamburg ist berechtigt, im Rahmen der Aufgaben, die der in
§ 1
genannten Behörde übertragen worden sind, Gebührenordnungen zu erlassen.
§ 3
Die Freie und Hansestadt Hamburg übt die Dienstaufsicht über die mit den in
§ 1 Abs. 1
genannten Aufgaben befaßte Stelle hinsichtlich der Erfüllung dieser Aufgaben im Benehmen mit den beteiligten Ländern aus.
Die Freie und Hansestadt Hamburg wird sich über alle grundsätzlichen, die gemeinsame Erlaubnis- und Überwachungsbehörde betreffenden Fragen mit den beteiligten Ländern ins Benehmen setzen und ihnen in angemessenen Zeitabständen Berichte über die gesammelten technischen Erfahrungen zukommen lassen.
Die Überwachungsbehörde übersendet der für den Heimathafen des Schiffes nach
§§ 102
und
102 a des Seemannsgesetzes
zuständigen Arbeitsschutzbehörde von jeder erteilten Erlaubnis eine Ausfertigung der Urkunde und unterrichtet sie über die besonderen Vorkommnisse bei der Überwachung.
§ 4
Dieses Abkommen tritt am (Datum des Inkrafttretens der von der Bundesregierung geplanten Dampfkesselverordnung) in Kraft und kann mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens jedoch am 31. Dezember 1968, gekündigt werden.
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