Gesetz über die Genehmigung von Siedlungen nach § 1 des Reichssiedlungsgesetzes Vom 1. März 1923, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971
Gesetz über die Genehmigung von
Siedlungen nach § 1 des Reichssiedlungsgesetzes
Vom 1. März 1923, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971
*)
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 18 geändert (Art. 48 Ges. v. 9.12.1974, GVOBl. S. 453) |
Fußnoten
*)
Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Genehmigung von Siedlungen nach § 1 des Reichssiedlungsgesetzes vom 1. März 1923, i.d.F.d.B.v. 31.12.1971 | 01.01.2003 |
§ 1 | 01.01.2003 |
§ 2 | 01.01.2003 |
§ 3 | 01.01.2003 |
§ 4 | 01.01.2003 |
§ 5 | 01.01.2003 |
§ 6 | 01.01.2003 |
§ 7 | 01.01.2003 |
§ 8 | 01.01.2003 |
§ 9 | 01.01.2003 |
§ 10 | 01.01.2003 |
§ 11 | 01.01.2003 |
§ 12 | 01.01.2003 |
§ 13 | 01.01.2003 |
§ 14 | 01.01.2003 |
§ 15 | 01.01.2003 |
§ 16 | 01.01.2003 |
§ 17 | 01.01.2003 |
§ 18 | 01.01.2003 |
§ 19 | 01.01.2003 |
§ 20 | 01.01.2003 |
§ 21 | 01.01.2003 |
§ 22 | 01.01.2003 |
§ 1
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Ansiedlungen, die in Ausführung des § 1
des Reichssiedlungsgesetzes
vom 11. August 1919 von den subjektiv gemeinnützigen Siedlungsgesellschaften oder die unter Mitwirkung der Landeskulturbehörden geschaffen werden.
§ 2
(1) Wenn außerhalb einer im Zusammenhange gebauten Ortschaft ein Wohnhaus errichtet oder ein vorhandenes Gebäude zum Wohnhaus eingerichtet werden soll, so bedarf es einer von der zuständigen Landeskulturbehörde zu erteilenden Ansiedlungsgenehmigung.
(2) Die Ansiedlungsgenehmigung ist von dem Siedlungsunternehmer bei dem Kulturamte zu beantragen.
(3) Vor Erteilung der Ansiedlungsgenehmigung darf die ordnungsbehördliche Bauerlaubnis nicht erteilt werden.
§ 3
Die Ansiedlungsgenehmigung ist nicht erforderlich für Wohnhäuser, die in den Grenzen eines gemäß
§§ 8 ff des Bundesbaugesetzes
festgestellten Bauleitplans oder die auf einem bereits bebauten Grundstück im Zusammenhange mit bewohnten Gebäuden errichtet oder eingerichtet werden sollen.
§ 4
Die Ansiedlungsgenehmigung ist erforderlich, wenn infolge oder zum Zwecke der Umwandlung eines Landguts oder eines Teiles eines solchen in mehrere ländliche Stellen innerhalb einer im Zusammenhange gebauten Ortschaft oder in den Fällen des
§ 3
ein Wohnhaus errichtet oder ein vorhandenes Gebäude zum Wohnhaus eingerichtet werden soll.
§ 5
*)
(1) Die Ansiedlungsgenehmigung ist zu versagen, wenn nicht nachgewiesen ist, daß der Platz, auf dem die Ansiedlung gegründet werden soll, durch einen jederzeit offenen fahrbaren Weg zugänglich oder daß die Beschaffung eines solchen Weges gesichert ist. Kann nur der letztere Nachweis erbracht werden, so ist bei Erteilung der Ansiedlungsgenehmigung für die Beschaffung des Weges eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe das ordnungsbehördliche Zwangsverfahren eintritt.
(2) Von der Bedingung der Fahrbarkeit des Weges kann unter besonderen Umständen abgesehen werden.
(3) Auch zur Erhaltung der ununterbrochenen Zugänglichkeit der Ansiedlung ist die Anwendung des ordnungsbehördlichen Zwangsverfahrens zulässig.
(4) In Moorgegenden ist die Ansiedlungsgenehmigung zu versagen, solange die Entwässerung des Bodens, auf dem die Ansiedlung gegründet werden soll, nicht geregelt ist.
Fußnoten
*)
Weitgehend neu geregelt durch
§ 35 BBauG
, BGBl. III 213-1
§ 6
*)
Fußnoten
*)
Neu geregelt; vgl. Nr. 2 VO v. 13.11.1931, Gl.Nr. 7814-0-1
§ 7
(1) Die Ansiedlungsgenehmigung kann ferner versagt werden, wenn gegen die Ansiedlung von dem Besitzer eines Bergwerkes, welches unter dem zu besiedelnden Grundstück oder in dessen Nähe belegen ist, Einspruch erhoben und durch Tatsachen begründet wird, welche die Annahme rechtfertigen,
a)
daß durch den Betrieb des Bergwerkes die Oberfläche des zu besiedelnden Grundstücks in Anspruch genommen wird oder Beschädigungen erleiden kann, denen im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs durch bergaufsichtlich anzuordnendes Stehenlassen von Sicherheitspfeilern vorzubeugen sein würde, oder
b)
daß die wirtschaftliche Bedeutung des uneingeschränkten Abbaues der Mineralien die der Ansiedlung überwiegt.
(2)
*)
Fußnoten
*)
Gegenstandslos für Schleswig-Holstein
§ 8
(1)
*)
(2) Kommt das zu besiedelnde Gelände für Bergbau in Frage so ist von jedem Antrag auch das zuständige Bergamt in Kenntnis zu setzen. Dieses hat den beteiligten Bergwerksbesitzern eine Mitteilung von dem Antrage zuzustellen unter Hinweis auf die Befugnis, innerhalb einer Frist von zwei Wochen vom Tage der Zustellung ab Einspruch aufgrund des
§ 7
beim Vorsteher des Kulturamts zu erheben.
(3) Die Einsprüche sind von dem Vorsteher des Kulturamts, nachdem dem Antragsteller und den Einsprucherhebenden Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, unter Erhebung etwa notwendiger Beweise zu prüfen. Wird Einspruch aufgrund des
§ 7
erhoben, so ist eine gutachtliche Äußerung der Bergaufsicht einzuholen.
Fußnoten
*)
Gegenstandslos; vgl. Nr. 2 VO v. 13.11.1931, Gl.Nr. 7814-0-1
§ 9
*)
Fußnoten
*)
Neu geregelt; vgl. VO v. 13.11.1931, Gl.Nr. 7814-0-1
§ 10
(1)
*)
Aus Gründen des
§ 5
kann der Vorsteher des Kulturamts die Ansiedlungsgenehmigung versagen oder von Bedingungen abhängig machen.
(2) Wird die Ansiedlungsgenehmigung versagt oder nicht schlechthin erteilt, so ist der Bescheid mit Gründen zu versehen.
(3)
*)
Fußnoten
*)
Satz 1 und Abs. 3 neu geregelt; vgl. VO v. 13.11.1931, Gl.Nr. 7814-0-1
Satz 1 und Abs. 3 neu geregelt; vgl. VO v. 13.11.1931, Gl.Nr. 7814-0-1
§ 11
*)
Fußnoten
*)
Neu geregelt; vgl. VO v. 13.11.1931, Gl.Nr. 7814-0-1
§ 12
(1) Der Vorsteher des Kulturamts setzt fest, ob und in welchem Maße der Antragsteller zu den Leistungen oder zu den Kosten beizutragen hat, die durch die Änderung oder Neuordnung der Gemeinde-, Schul- und Kirchenverhältnisse sowie für Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich werden. Er ist dabei an gestellte Anträge nicht gebunden.
(2)
*)
Bei der Festsetzung des Beitrags sind Nachteile und Vorteile zu berücksichtigen, die den beteiligten öffentlichen Verbänden (Gemeinden, Gutsbezirke, Kirchen-, Schulverband usw.) aus der Ansiedlung und der Änderung oder Neuordnung der öffentlich-rechtlichen Verhältnisse und aus den Anlagen im öffentlichen Interesse erwachsen.
(3)
**)
Es dürfen dem Antragsteller in der Regel nur einmalige Leistungen für die erstmalige Änderung oder Neuordnung der öffentlich-rechtlichen Verhältnisse sowie für die erstmalige Ausführung von Anlagen im öffentlichen Interesse auferlegt werden. Die Hingabe von Abfindungskapitalien für laufende Aufwendungen soll in der Regel nicht festgesetzt werden.
(4) Zur Entlastung des Antragstellers gewährt der Staat Beihilfen, die in der Regel die Hälfte der Gesamtkosten, die durch die Änderung oder Neuordnung der öffentlich-rechtlichen Verhältnisse und die Anlagen im öffentlichen Interesse entstehen, nicht überschreiten dürfen.
(5) Die Ansiedlungsgenehmigung kann von dem Nachweise, daß die dem Antragsteller auferlegte Leistung erfüllt ist, oder von der Bestellung einer Sicherheit, die für die Leistung haftet, abhängig gemacht werden. Macht der Antragsteller von der Ansiedlungsgenehmigung Gebrauch, so ist er zu der Leistung verpflichtet.
(6) Wird eine Sicherheit gestellt, so ist der Vorsteher des Kulturamts zuständig für die Entscheidung über Anträge auf gänzliche oder teilweise Freigabe der Sicherheit.
Fußnoten
*)
Auslassung gegenstandslos
**)
Ergänzt durch Nr. 3 Abs. 2 VO v. 13.11.1931, Gl.Nr. 7814-0-1
§ 13
*)
Fußnoten
*)
§ 13 Abs. 1 neu geregelt; vgl. Nr. 1 VO v. 13.11.1931, Gl.Nr. 7814-0-1; § 13 Abs. 2 gegenstandslos; vgl. Nr. 2 VO v. 13.11.1931 §§ 14 und 15 Abs. 1 neu geregelt; vgl. Nr. 1 Abs. 3 VO v. 13.11.1931; § 15 Abs. 2 neu geregelt; vgl.
§ 40 VwGO
, BGBl. III 340-1
§ 14
*)
Fußnoten
*)
§ 13 Abs. 1 neu geregelt; vgl. Nr. 1 VO v. 13.11.1931, Gl.Nr. 7814-0-1; § 13 Abs. 2 gegenstandslos; vgl. Nr. 2 VO v. 13.11.1931 §§ 14 und 15 Abs. 1 neu geregelt; vgl. Nr. 1 Abs. 3 VO v. 13.11.1931; § 15 Abs. 2 neu geregelt; vgl.
§ 40 VwGO
, BGBl. III 340-1
§ 15
*)
Fußnoten
*)
§ 13 Abs. 1 neu geregelt; vgl. Nr. 1 VO v. 13.11.1931, Gl.Nr. 7814-0-1; § 13 Abs. 2 gegenstandslos; vgl. Nr. 2 VO v. 13.11.1931 §§ 14 und 15 Abs. 1 neu geregelt; vgl. Nr. 1 Abs. 3 VO v. 13.11.1931; § 15 Abs. 2 neu geregelt; vgl.
§ 40 VwGO
, BGBl. III 340-1
§ 16
(1) Auf den dem Grundeigentümer durch die Versagung der Ansiedlungsgenehmigung zugefügten Schaden finden, sofern sich diese Versagung auf einen Einspruch aus
§ 7
dieses Gesetzes stützt, die Vorschriften der §§ 148 bis 151
des Allgemeinen Berggesetzes
vom 24. Juni 1865 (Gesetzessamml. S. 705) in der Fassung des Gesetzes vom 7. Juli 1902 (Gesetzessamml. S. 255) Anwendung.
(2) Die Verjährung des Anspruchs auf Schadensersatz beginnt mit Ablauf des Tages, an welchem der Versagungsbescheid endgültig wird.
(3) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, auf Verlangen des Bergwerksbesitzers die Eintragung eines Vermerkes in das Grundbuch dahin zu bewilligen, daß und für welche Grundfläche die Ansiedlungsgenehmigung auf Einspruch des Bergwerksbesitzers versagt und welche Entschädigung gezahlt worden ist.
§ 17
Das Verfahren zur Erteilung der Ansiedlungsgenehmigung ist kostenfrei.
§ 18
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vor Erteilung der Ansiedlungsgenehmigung mit einer Ansiedlung nach
§ 1
beginnt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 19
Es werden, insoweit sie sich auf die im
§ 1
erwähnten Ansiedlungen beziehen, außer Kraft gesetzt:
1.
*)
Abschnitt II des Gesetzes vom 25. August 1876, betreffend die Verteilung der öffentlichen Lasten bei Grundstücksteilungen und die Gründung neuer Ansiedlungen in den Provinzen Preußen. Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen und Westfalen (Gesetzessamml. S. 405), in der Fassung des Gesetzes v. 10. August 1904 (Gesetzessamml. S. 227)...;
2.
- 5.
**)
Fußnoten
*)
Halbsatz 2 gegenstandslos; vgl. § 42 Ges. v. 29.12.1927, GS S. 283
**)
Aufgehoben durch Art. I § 1 Ges. v. 23.5.1930, GS S. 99
§ 20
*)
Dieses Gesetz tritt zwei Wochen nach der Verkündung in Kraft ...
Fußnoten
*)
Satz 2 - 4 Übergangsvorschriften
§ 21
*)
Fußnoten
*)
Gegenstandslos für Schleswig-Holstein
§ 22
Der zuständige Minister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Feedback