Zweite Verwaltungsanordnung zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes (Zweiter Teil: Landwirtschaft) Vom 18. Februar 1963 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971
Zweite Verwaltungsanordnung
zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes
(Zweiter Teil: Landwirtschaft)
Vom 18. Februar 1963 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971
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Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Zweite Verwaltungsanordnung zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes (Zweiter Teil: Landwirtschaft) vom 18. Februar 1963 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
Aufgrund des
§ 68 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes
vom 14. August 1957 i.d.F. vom 23. Oktober 1961 - Bundesgesetzbl. I S. 1883 - bestimmt die Landesregierung:
Anordnung:
1.
Die Siedlungsbehörde hat vor jeder Entscheidung nach
§§ 37
,
58
,
61
und
62 des Bundesvertriebenengesetzes
die Stellungnahme folgender Stellen einzuholen:
a.
des Kreisbeauftragten für das Vertriebenenwesen als des Vertreters der Flüchtlingsbehörde;
b.
der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein oder der von ihr für das Gebiet jeder einzelnen Kreislandwirt-schaftsbehörde benannten Person (
§ 1 der Verordnung zur Durchführung des Grundstücksverkehrsgesetzes
vom 20. Dezember 1961 GVOBl. Schl.-H. 1962 S. 80) als der berufsständischen Vertretung der Landwirtschaft;
c.
des akkreditierten Vertreters des Landesverbandes der vertriebenen Deutschen als der Organisation der Vertriebenen und Flüchtlinge und der Selbsthilfeeinrichtungen.
Dabei sind die Funktionen der berufsständischen Vertretung der Landwirtschaft und der Organisation der Vertriebenen und Flüchtlinge sowie der Selbsthilfeeinrichtungen lediglich beratender Natur und entbinden die Siedlungs- und die Flüchtlingsbehörde nicht von der ihnen obliegenden Verantwortung.
2.
*)
3.
Diese Verwaltungsanordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Die bereits bei den bisherigen Koordinierungsausschüssen anhängigen Verfahren können von diesen nach den bisherigen Vorschriften abschließend bearbeitet werden.
Fußnoten
*)
Aufhebungsvorschrift
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