Landesverordnung über den Erholungswald "Schulenhof" Vom 17. Januar 1972
Landesverordnung über den Erholungswald "Schulenhof"
Vom 17. Januar 1972
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über den Erholungswald "Schulenhof" vom 17. Januar 1972 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 | 01.01.2003 |
§ 2 | 01.01.2003 |
§ 3 | 01.01.2003 |
§ 4 | 01.01.2003 |
Anlage: | 01.01.2003 |
Aufgrund der
§§ 8
und
9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes
vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:
§ 1
Die in
§ 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Schulenhof" unter Nr. 5 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.
§ 2
(1) Der Erholungswald ist ca. 11,5 ha groß und umfaßt die in der Gemarkung Molfsee, Kreis Rendsburg-Eckernförde, Flur 2 Flurstück 73 gelegene Abteilung 364, teilweise, des Forstamtes Neumünster. Er wird im Westen durch die L I O 44, im Norden von der Feldmark, im Osten und Süden durch das Gelände des Freilichtmuseums begrenzt.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
Anlage
beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.
§ 3
Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
1.
den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen,
2.
das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern
zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen oder Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage:
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