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Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Rantumer Dünen/Sylt" Vom 28. Februar 1973

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Rantumer Dünen/Sylt"
Vom 28. Februar 1973
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt (LVO v. 12.10.2005, GVOBl. S. 487)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Rantumer Dünen/Sylt" vom 28. Februar 197301.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 4, des § 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2 und des § 15 des
Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I. S. 821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 66), in Verbindung mit
Artikel 129 Abs. 2 des Grundgesetzes wird verordnet:

§ 1

Das Naturschutzgebiet "Rantumer Dünen/Sylt" wird unter Nummer 78 in das Landesnaturschutzbuch eingetragen.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet "Rantumer Dünen/Sylt" ist ca. 397 ha groß und umfaßt in den Gemarkungen Rantum und Hörnum, Kreis Nordfriesland folgende Teile der Hörnum-Halbinsel:
Die nördliche Grenze des Naturschutzgebietes ist eine gedachte Linie, die in Höhe des Straßenkilometers 8,3 der Landesstraße Nr. 24 in Ost-West-Richtung verläuft.
Die östliche Grenze ist die Mitteltidehochwasserlinie.
Die südliche Grenze ist zunächst eine gedachte Linie, die in Höhe des Straßenkilometers 3,47 der Landesstraße Nr. 24 in Ost-West-Richtung verläuft. Die südliche Grenze folgt ab Straßenkilometer 3,47 der Westgrenze der Landesstraße Nr. 24. Die südliche Grenze setzt sich ab Straßenkilometer 2,78 als gedachte, in Ost-West-Richtung verlaufende Linie fort. Die westliche Grenze verläuft entlang des seewärtigen Fußes der Randdüne. Zum seewärtigen Fuß der Randdüne gehört der Bereich, den das Marschenbauamt Husum in die Bepflanzung oder Bestickung einbezogen hat. Bei Düneneinbrüchen von mehr als 5 m Tiefe ist Grenze des Naturschutzgebietes abweichend von Satz 7 die gedachte Linie, die den Fuß der Randdüne vor und nach dem Einbruch verbindet.
Nicht mit zum Naturschutzgebiet gehören
1.
das von der U.S. Coast Guard Puan-Klent als Seefunkstation genutzte, umzäunte Gelände bei Straßenkilometer 6,2 der Landesstraße Nr. 24 in der Gemarkung Rantum,
2.
die dem Hamburger Jugenderholungsheim Puan-Klent auf Sylt gehörenden Flurstücke 14, 15, 16 und 17 der Flur 4 in der Gemarkung Rantum,
3.
das der Arbeitsgemeinschaft Deutsches Schleswig e.V. gehörende Flurstück 2/5 der Flur 2, Gemarkung Hörnum.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer topographischen Karte im Maßstab 1 : 25.000 und in einer Katasterkarte im Maßstab 1 : 5.000 rot eingetragen, die beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster und höherer Naturschutzbehörde in Kiel, bei dem Landrat des Kreises Nordfriesland als unterer Naturschutzbehörde in Husum, bei dem Amtsvorsteher des Amtes "Landschaft Sylt" in Keitum und bei den Bürgermeistern der Gemeinden Rantum und Hörnum niedergelegt sind. In dem als Anlage beigefügten Ausschnitt aus der Karte im Maßstab 1 : 25.000 ist das Naturschutzgebiet schraffiert dargestellt.

§ 3

(1) Im Naturschutzgebiet ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten. Es ist verboten,
1.
Pflanzen einzubringen, zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben,
2.
Tiere auszusetzen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester und sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
3.
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen, Grabungen oder Anschüttungen vorzunehmen, Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt einschließlich der Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,
4.
Kultivierungs- oder größere Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen,
5.
aufzuforsten,
6.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, die nicht auf amtliche Anordnungen besonders auf den Schutz des Gebietes hinweisen,
7.
bauliche Anlagen und Einfriedigungen zu errichten oder Drahtleitungen frei zu verlegen,
8.
Abfälle, Müll oder Schutt in oder am Rande des Naturschutzgebietes abzulagern und
9.
zu zelten oder Lager jeder Art außerhalb der hierfür ausgewiesenen Plätze einzurichten.
(2) Von den Verboten nach Absatz 1 sind ausgenommen
1.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd,
2.
die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Meeresküste und der Dünen sowie die Anlage und Unterhaltung der für die Sicherheit der Schiffahrt erforderlichen und vorhandenen landfesten Seezeichen,
3.
die ordnungsgemäße Benutzung und die Maßnahmen zur Instandhaltung des von der Landesstraße Nr. 24 zum Hamburger Jugenderholungsheim Puan-Klent auf Sylt führenden asphaltierten Zufahrtweges sowie des westlich der Landesstraße Nr. 24 zum Badestrand führenden Bohlenweges des Jugenderholungsheimes.
(3) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 zulassen.

§ 4

Wer den Verboten nach § 3 Abs. 1
vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22
des Reichsnaturschutzgesetzes und nach § 16 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1275), geändert durch Verordnung vom 16. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1184), bestraft.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Hörnum auf Sylt vom 30. Juni 1965 Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 179) und die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in dem Gemeindegebiet Rantum (Sylt) vom 30. Juli 1965 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. S. 183) soweit sie das in
§ 2 Abs. 1 dieser Verordnung beschriebene Gebiet betreffen, außer Kraft.

Anlage:

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