Landesverordnung über den Erholungswald "Wassersleben" Vom 26. März 1973
Landesverordnung
über den Erholungswald "Wassersleben"
Vom 26. März 1973
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über den Erholungswald "Wassersleben" vom 26. März 1973 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 | 01.01.2003 |
§ 2 | 01.01.2003 |
§ 3 | 01.01.2003 |
§ 4 | 01.01.2003 |
Anlage: | 01.01.2003 |
Anlage: | 01.01.2003 |
Aufgrund der
§§ 8
und
9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes
vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:
§ 1
Die in
§ 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Wassersleben" unter Nr. 7 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.
§ 2
(1) Der Erholungswald ist 76,4913 ha groß und umfaßt die im Kreis Flensburg-Land, Gemeinde Harrislee, in der Gemarkung Harrislee, Flur 22, Flurstücke 27/1, 29, 30/1, 31, 32 und 36/7 gelegenen Abteilungen 93 tlw., 94 tlw. und 95 bis 98 des Forstamtes Flensburg. Er wird im wesentlichen im Osten durch die E 3 von Flensburg nach Kupfermühle und bebaute Grundstücke der Ortschaft Wassersleben, im Norden durch den Alten Kirchweg von der Zollkolonie nach Niehuus (L II O 48), im Westen durch die Feldmark und im Süden durch die Waldflächen der angrenzenden Abteilungen 91 und 92 des Forstamtes Flensburg, die auch teilweise die Gemeindegrenze darstellen, begrenzt.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als Anlage +) beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.
§ 3
Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
1.
den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen,
2.
das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern
zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen oder Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage:
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