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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Rantzauer Forst" Vom 26. März 1973

Landesverordnung über den Erholungswald "Rantzauer Forst"
Vom 26. März 1973
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Erholungswald "Rantzauer Forst" vom 26. März 197301.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund der §§ 8 und
9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

§ 1

Die in § 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Rantzauer Forst" unter Nummer 8 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

(1) Der Erholungswald ist rd. 195 ha groß und umfaßt die im Kreis Segeberg, Gemarkung Friedrichsgabe, Flur 4, Flurstücke 3/2, 18/1, 44/1, 47/1, 53 bis 56, 57/2, 65/18 und 66/18 sowie Flur 7, Flurstücke 1/1 und 1/2, gelegenen Abteilungen 28 bis 30, 33 bis 35 sowie 37 bis 43 des Forstamtes Rantzau. Er wird im Osten durch bebaute Grundstücke der Stadt Norderstedt, im Süden durch den Weg nach Syltkuhlen, im Westen durch die Grenze zu den Abteilungen 31 und 36, im übrigen durch die Feldmark begrenzt.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als Anlage *) beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
1.
den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen. Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen und
2.
das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern
zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen oder Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen, oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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