FohlenErholWaldV SH
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Fohlenkoppel" Vom 5. April 1973

Landesverordnung über den Erholungswald "Fohlenkoppel"
Vom 5. April 1973
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Erholungswald "Fohlenkoppel" vom 5. April 197301.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund der §§ 8 und
9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

§ 1

Die in § 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Fohlenkoppel" unter Nummer 10 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

(1) Der Erholungswald ist ca. 112,9 ha groß und umfaßt die im Kreis Stormarn in der Gemarkung Fohlenkoppel/Neuenhaus, Flur 1, Flurstücke 12, 13/1, 15 und 17 teilweise gelegenen Abteilungen 65 a bis d, 68, 69, 71 teilweise, 74 und 75 des Forstamtes Reinfeld. Der aus zwei Teilen bestehende Erholungswald wird im wesentlichen wie folgt begrenzt:
1.
Die Abteilungen 65 a bis d, 68, 69 und 71 teilweise werden im Süden durch die L I O 84 von Reinfeld (Holstein) nach Bad Segeberg, im Westen durch die Waldwege, die die Grenze zu den Abteilungen 66, 70 und 72 bilden, im Norden durch den Hauptweg, der durch die Abteilung 71 führt, und im Osten durch die L II O 75 von Reinfeld (Holstein) nach Rehhorst begrenzt.
2.
Die Abteilungen 74 und 75 werden im Westen durch die L II O 75 von Reinfeld (Holstein) nach Rehhorst und im übrigen durch die Feldmark begrenzt.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
1.
den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen und
2.
das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern
zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen oder Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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