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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Dornbrook" Vom 19. April 1973

Landesverordnung über den Erholungswald "Dornbrook"
Vom 19. April 1973
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Erholungswald "Dornbrook" vom 19. April 197301.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund der §§ 8 und
9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

§ 1

Die in § 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Dornbrook" unter Nummer 21 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

(1) Der Erholungswald ist 27,5147 ha groß und umfaßt die im Kreis Rendsburg-Eckernförde, Gemeinde Groß Wittensee,
1.
Gemarkung Groß Wittensee, Flur 9, Flurstücke 18 und 19 sowie
2.
Gemarkung Haby, Flur 1, Flurstücke 35 und 36 gelegene Abteilung 24 des Forstamtes Rendsburg. Er wird im Norden durch die Landstraße 1. Ordnung 43 von Groß Wittensee nach Haby, im Osten durch die Gemeindegrenze, im übrigen durch die Feldmark begrenzt.
Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
1.
den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen und
2.
das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern
zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen oder Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen, oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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