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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Boxberg" Vom 14. Mai 1973

Landesverordnung über den Erholungswald "Boxberg"
Vom 14. Mai 1973
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Erholungswald "Boxberg" vom 14. Mai 197301.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund der §§ 8 und
9 Abs. 2des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

§ 1

Die in § 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Boxberg" unter Nummer 23 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

(1) Der Erholungswald ist rd. 55,77 ha groß und umfaßt die im Kreis Rendsburg-Eckernförde, Gemeinde Aukrug, Gemarkung Homfeld, gelegenen Flurstücke 26/3, 27/2, 28, 29/1, 30/6 und 31/4, der Flur 10 sowie 1 tlw., 3, 21/2, 21/5, 22/2, 24/4, 26/5, 26/6, 26/7, 27/1 und 31 /2 der Flur 14. Er wird im Süden bis zum westlichen Teil durch die Bundesstraße 430, von Neumünster nach Hohenwestedt, im Osten durch die Straße nach Homfeld, im übrigen durch die Feldmark begrenzt.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
1.
den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen und
2.
das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern
zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen oder Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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