Landesverordnung über den Erholungswald "Wennseeholz" Vom 15. Mai 1973
Landesverordnung über den Erholungswald "Wennseeholz"
Vom 15. Mai 1973
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung über den Erholungswald "Wennseeholz" vom 15. Mai 1973 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 | 01.01.2003 |
§ 2 | 01.01.2003 |
§ 3 | 01.01.2003 |
§ 4 | 01.01.2003 |
Anlage: | 01.01.2003 |
Aufgrund der
§§ 8
und
9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes
vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:
§ 1
Die in
§ 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Wennseeholz" unter Nummer 22 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.
§ 2
(1) Der Erholungswald ist rund 13,1 ha groß und umfaßt die im Kreis Ostholstein, Gemeinde Ratekau in der Gemarkung Luschendorf, RK 1787,1788,1887 und 1888, Flurstücke 139 und 150 gelegene Abteilung 72 des Forstamtes Eutin. Er wird im Norden durch die Bebauung der Ortschaft Scharbeutz, im Osten durch den Wennsee, im übrigen durch die Feldmark begrenzt.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
Anlage
beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.
§ 3
Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
1.
den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen und
2.
das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern
zu dulden: Dies gilt nicht für Anlagen oder Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage:
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