Landesverordnung über den Erholungswald "An der Schwentine" Vom 15. Mai 1973
Landesverordnung über den Erholungswald "An der Schwentine"
Vom 15. Mai 1973
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: [Hier nicht geändert, da das in die LVO v. 27.8.1984 übernommene Gebiet ungenau beschrieben ist] |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über den Erholungswald "An der Schwentine" vom 15. Mai 1973 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 | 01.01.2003 |
§ 2 | 01.01.2003 |
§ 3 | 01.01.2003 |
§ 4 | 01.01.2003 |
Anlage: | 01.01.2003 |
Aufgrund der
§§ 8
und
9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes
vom 18. März 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:
§ 1
Die in
§ 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "An der Schwentine" unter Nummer 24 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.
§ 2
(1) Der Erholungswald ist rund 23,15 ha groß und umfaßt die im Kreis Plön, Gemeinde und Gemarkung Raisdorf gelegenen Flurstücke 1, 2, 5/1, 194/6, 188/7, 27, 28, 29/1, 33/3, 76/42, 43/1, 47/1, 47/2, 47/3, 47/5 und 55/16 der Flur 3, 22/2 und 16/11 der Flur 4 sowie 186/48 teilweise der Flur 5. Er wird im Norden durch die Gemeindegrenze, im Nordosten im wesentlichen durch die Schwentine und den Rosenfelder See, im Süden durch die Bundesstraße 202, im Südwesten durch bebaute Grundstücke der Ortschaft Raisdorf sowie durch die Feldmark begrenzt.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
Anlage
beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.
§ 3
Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
1.
den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen und
2.
das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern
zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen und Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage:
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