LoheErholWaldV SH
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Lohe" Vom 17. Juli 1973

Landesverordnung über den Erholungswald "Lohe"
Vom 17. Juli 1973
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Erholungswald "Lohe" vom 17. Juli 197301.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund der §§ 8 und
9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

§ 1

Die in § 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Lohe" unter Nummer 26 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

(1) Der Erholungswald ist rund 109.3 ha groß und umfaßt die im Kreis Rendsburg-Eckernförde, Gemeinde Lohe-Föhrden, in der
1.
Gemarkung Lohe-Föhrden, Flur 5, Flurstücke 19/1 teilweise. 34/1, 46/1 halb und Flur 6, Flurstück 28/3 sowie
2.
Gemarkung Alt Duvenstedt, Flur 1, Flurstücke 23/2, 24/4, 24/6, 24/7, 25/3, 26/3, 31 teilweise, 32, 33/2, 34/2 teilweise, 35, 36/2, 37/3, 38/5, 50/2, 51 /3, 52 und 53/1 halb
gelegenen Abteilungen 80 bis 84, 92 und 192 des Forstamtes Rendsburg. Er wird im Norden durch die Ortschaft Sorgbrück, Im Nordosten durch die Bundesstraße 77, im Süden durch das Muna-Gelände und den Waldweg, der die Grenze zu den Abteilungen 68 bis 71 bildet, sowie im Osten durch den Waldweg, der die Grenze zu den Abteilungen 85 und 292 bildet, begrenzt.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
1.
den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen und
2.
das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern
zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen oder Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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