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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Kellenhusen/Dahme" Vom 17. Juli 1973

Landesverordnung über den Erholungswald "Kellenhusen/Dahme"
Vom 17. Juli 1973
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Erholungswald "Kellenhusen/Dahme" vom 17. Juli 197301.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund der §§ 8 und
9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

§ 1

Die in § 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Kellenhusen/Dahme" unter Nr. 27 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

(1) Der Erholungswald ist rd. 80,3 ha groß und umfaßt die im Kreis Ostholstein, Gemeinde Kellenhusen, in der
1.
Gemarkung Dahme, Flur 7, Flurstücke 45 und 46 teilweise,
2.
Gemarkung Guttauer Gehege, Flur 1, Flurstücke 16/1 teilweise 19/2 teilweise und 20/2 sowie
3.
Gemarkung Cismar, Flur 8, Flurstück 24/1
gelegenen Abteilungen 1, 2, 5 a und b, 6 a teilweise, 7 teilweise und 12 a, des Forstamtes Eutin. Der aus 3 Teilflächen bestehende Erholungswald wird wie folgt begrenzt:
1.
Die südwestlich der Ortschaft Dahme gelegenen Abteilungen 1 und 2 werden im Norden, Osten und Süden durch die Feldmark und im Westen durch einen Waldweg, der die Grenze zur Abteilung 3 bildet,
2.
die nördlich der Ortschaft Kellenhusen gelegenen Abteilungen 5 a und b, 6 a teilweise, 7 teilweise, werden im Norden durch den Wachsbrücker Damm sowie die Landstraße 1. Ordnung 64 von Kellenhusen nach Grönwohldshorst, im Osten durch die Beckerschneise, die die Grenze zur Abteilung 4 bildet, im Süden durch die Feldmark, im Westen die Gloelinie, die die Grenze zur Abteilung 8 bildet, und
3.
die östlich der Siedlung Klostersee gelegenen Abteilung 12 wird im Osten durch den Brookweg, der die Grenze zur Abteilung 11 bildet, im Süden und Westen durch die Feldmark und im Norden durch den öffentlichen Weg zur Siedlung Klostersee, der die Grenze zur Abteilung 19 bildet.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
1.
den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen und
2.
das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern
zu dulden. Dies gilt nicht für Einrichtungen oder Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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