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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Glücksburg" Vom 18. September 1973

Landesverordnung über den Erholungswald "Glücksburg"
Vom 18. September 1973
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Erholungswald "Glücksburg" vom 18. September 197301.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund der §§ 8 und
9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

§ 1

Die in § 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Glücksburg" unter Nr. 31 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

(1) Der Erholungswald ist rund 396,4 ha groß und umfaßt die im Kreis Flensburg-Land, in der Stadt Glücksburg (Ostsee),
1.
Gemarkung Glücksburg, Flur 1, Flurstücke 1/53 tlw., 1/61, 41, 50/1, 51/1, 52 bis 56, 57/1 und 58 bis 61, Flur 9, Flurstücke 161 /1, 196/82 und 394/174, Flur 10, Flurstücke 1/2, 1/4, 2/2, 3, 4, 7, 8, 11/5 und 19/10, Flur 12, Flurstücke 1 bis 12, 18, 19, 22, 23, 25 und 26, Flur 13, Flurstücke 48/2 und 48/4 tlw. sowie Flur 20, Flurstücke 1/6, 8 tlw. und 36/7,
2.
Gemarkung Flensburg, Flur 052, Flurstück 46,
3.
Gemarkung Wees, Flur 1, Flurstück 55, gelegenen Abteilungen 67, 68, 69 a bis c, 70 bis 80, 82 a bis c und teilweise d sowie 83 bis 85 des Forstamtes Flensburg.
Der aus drei Teilflächen bestehende Erholungswald wird im wesentlichen wie folgt begrenzt:
1.
die nordöstlich der Ortschaft Glücksburg gelegenen, Abteilungen 67 und 68 im Westen durch bebaute Grundstücke, im Norden durch die Feldmark, im Süden und Osten durch Waldwege, die die Grenze zu den Abteilungen 62, 63 und 66 bilden,
2.
die innerhalb der Ortschaft Glücksburg gelegenen Abteilungen 69 a bis c im Westen und Norden durch die Schwennau-Niederung, im Osten durch bebaute Grundstücke und im Süden durch den Schloßteich,
3.
die südwestlich der Ortschaft Glücksburg gelegenen Abteilungen 70 bis 80 und 82 bis 85 im Westen durch die Gemeindegrenze, im Nordwesten durch bebaute Grundstücke, die Feldmark und Flensburger Förde, im Norden durch die Hanseatische Jachtschule, den Philosophenweg und das Meerwasserschwimmbad, im Osten und Süden durch die alte Strandstraße und Feldmark.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
1.
den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen. Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen,
2.
das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern
zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen oder Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

Westteil
der Karte:
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Ostteil
der Karte:
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