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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Uklei Gehege" Vom 16. Oktober 1973

Landesverordnung über den Erholungswald "Uklei Gehege"
Vom 16. Oktober 1973
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Erholungswald "Uklei Gehege" vom 16. Oktober 197301.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund der §§ 8 und
9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

§ 1

Die in § 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Uklei Gehege" unter Nr. 35 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

(1) Der Erholungswald ist rd. 44 ha groß und umfaßt die im Kreis Ostholstein, Gemeinde Eutin, Gemarkung Sielbek, Flur 1 Flurstücke 85 bis 88, Flur 2, Flurstücke 1, 2 tlw., 3 tlw., 4 tlw. und Flur 3, Flurstücke 2, 3, 8 tlw. und 11 gelegenen Abteilungen 130 a bis e und deutsch h sowie 131 des Forstamtes Eutin. Er umschließt den Ukleisee und wird im Westen durch die Ortslage Sielbek Uklei, im Süden teils durch die Straße von Uklei zum Alten Forsthaus Wüstenfelde, im Nordosten durch Waldflächen, im übrigen durch die Feldmark begrenzt.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
1.
den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen. Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen und
2.
das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern
zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen oder Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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