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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Stipsdorfer Berg" Vom 14. November 1973

Landesverordnung über den Erholungswald "Stipsdorfer Berg"
Vom 14. November 1973
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Erholungswald "Stipsdorfer Berg" vom 14. November 197301.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 8 des Landeswaldgesetzes
vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

§ 1

Die in § 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Stipsdorfer Berg" unter Nr. 38 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

(1) Der Erholungswald ist 9,3452 ha groß und umfaßt die Flurstücke 78/1 der Flur 6 und b/1, 2/1, 28/1 der Flur 7, belegen in der Gemarkung Segeberg, Kreis Segeberg. Er wird im Norden durch den Großen Segeberger See und im Westen teilweise durch einen Zeltplatz, im übrigen durch die Feldmark sowie durch Kleingärten begrenzt.
(2) Die Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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