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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Seeufer" Vom 14. November 1973

Landesverordnung über den Erholungswald "Seeufer"
Vom 14. November 1973
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Erholungswald "Seeufer" vom 14. November 197301.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 8 des Landeswaldgesetzes
vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

§ 1

Die in § 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Seeufer" unter Nr. 39 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

(1) Der Erholungswald ist rd. 3,8 ha groß und umfaßt die im Kreis Segeberg in der Gemarkung Klein Niendorf, Flur 3 II belegenen Flurstücke 41/1 teilweise, 43/4 und 48/1 teilweise. Er liegt im Stadtgebiet Bad Segeberg am Westufer des Großen Segeberger Sees und wird im Süden durch die Verlängerung der Bismarckallee nach Osten, im Westen teils durch einen Sportplatz und im Norden durch bebaute Grundstücke begrenzt.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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