Monitoring Gesetzessammlung

IhlErholWaldV SH

DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

IhlErholWaldV SH

Landesverordnung über den Erholungswald "Ihlwald" Vom 14. November 1973

Landesverordnung über den Erholungswald "Ihlwald"
Vom 14. November 1973
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert (LVO v. 6.11.1975, GVOBl. S. 296)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Erholungswald "Ihlwald" vom 14. November 197301.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
Anlage01.01.2003
Aufgrund des § 8 des Landeswaldgesetzes
vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

§ 1

(1) Die in § 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Ihlwald" unter Nr. 37 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Landeswaldgesetzes
darf der Erholungswald "Ihlwald" nur auf Waldwegen betreten werden.

§ 2

(1) Der Erholungswald ist rd. 54.58 ha groß und umfaßt die Flurstücke 133/7, 88/7, 84/7, 85/33, 7/1. 40, 44, 47 bis 49 der Flur 1, 26/9, 26/10, 301/26, 27/30 teilweise, 290/24, 23/13, 22/17 der Flur 2, 12/14, 574/12, 608/12 teilweise, 11/10, 11/4, 545/12, 11/7, 549/11, 550/11, 551/11, 11/8, 606/11, 11/13, 535/11, 536/11, 537/11, 538/11, 12/12, 11/6, 532/11, 12/13 der Flur 3, belegen in der Gemarkung Klein Niendorf, Kreis Segeberg. Es ist die am Ihl-See gelegene Waldfläche, die sich westlich bis an die Trave-Wiesen erstreckt.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage

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