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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Schobüll" Vom 12. Februar 1974

Landesverordnung über den Erholungswald "Schobüll"
Vom 12. Februar 1974
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Erholungswald "Schobüll" vom 12. Februar 197401.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund der §§ 8 und
9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

§ 1

Die in § 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Schobüll" unter Nr. 40 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

(1) Der Erholungswald ist rd. 42,2 ha groß und umfaßt die im Kreis Nordfriesland,
1.
Gemeinde Schobüll, Gemarkung Schobüll, Flur 1, Flurstücke 110, 111, 118/1, 151/2, 173/1, 174/1, 264/199 sowie Flur 2, Flurstücke 52/2, 66/1, 133, 136 und 172/47,
2.
Gemeinde Hattstedt, Gemarkung Hattstedt, Flur 6, Flurstücke 58 und 59,
3.
Gemeinde Wobbenbüttel, Gemarkung Hattstedt, Flur 5, Flurstück 95/1,
gelegenen Abteilungen 134 - 136 des Forstamtes Schleswig. Er wird im Westen durch bebaute Grundstücke der Ortschaft Schobüll, im übrigen durch die Feldmark begrenzt.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
1.
den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen und
2.
das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern
zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen und Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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