Landesverordnung über den Erholungswald "Holsteiner Wald" Vom 7. März 1974
Landesverordnung über den Erholungswald "Holsteiner Wald"
Vom 7. März 1974
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über den Erholungswald "Holsteiner Wald" vom 7. März 1974 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 | 01.01.2003 |
§ 2 | 01.01.2003 |
§ 3 | 01.01.2003 |
§ 4 | 01.01.2003 |
Anlage | 01.01.2003 |
Aufgrund der
§§ 8
und
9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes
vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:
§ 1
Die in
§ 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Holsteiner Wald" unter Nr. 43 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.
§ 2
(1) Der Erholungswald ist rund 247,67 ha groß und umfaßt die im Kreis Steinburg, Gemeinde Hohenlockstedt, in der
1.
Gemarkung Hungriger Wolf-Bücken, Flur 3, Flurstücke 1 bis 9, 10/1, 10/2, 10/3, 11, 12/1, 12/2, 12/3, 13, 14/1, 14/2, 14/3, 15/1, 15/2, 15/3, 16, 17/1, 17/3, 18, 20 bis 22, 25/19 und 26/19, Flur 4, Flurstücke 4, 6/1, 21/2, 22/1, 24/7 teilweise und 25/8 teilweise, Flur 8, Flurstücke 9/1, 15/1, 27/2 und Flur 9, Flurstücke 15, 20/1 teilweise, 21, 23/1, 23/3, 24 bis 26, 31 bis 36, 39, 40, 60/22, 61/22, 62/18, 64/16 und 70/22 sowie
2.
Gemarkung Ridders, Flur 9, Flurstücke 62/1, 62/2, 62/3 und 63 gelegenen Abteilungen 5 bis 7 und 10 bis 23 des Forstamtes Barlohe. Er liegt nordöstlich der Stadt Itzehoe und wird im Westen von der Bundesstraße 77, im Osten von der Straße Hohenlockstedt nach Ridders und im übrigen von der Feldmark begrenzt.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
Anlage
beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.
§ 3
Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
1.
den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen und
2.
das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern
zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen oder Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage
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