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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Burg/Dithmarschen" Vom 15. März 1974

Landesverordnung über den Erholungswald "Burg/Dithmarschen"
Vom 15. März 1974
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Erholungswald "Burg/Dithmarschen" vom 15. März 197401.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund der §§ 8 und
9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

§ 1

Die in § 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Burg/Dithmarschen" unter Nummer 44 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

(1) Der Erholungswald ist 32,231 1 ha groß und umfaßt die im Kreis Dithmarschen gelegenen
1.
Flurstücke 1/2, 4/1, 8/8, 9/13, 24/4, 31/2, 32/10, 34/4, 47/33, 120/2, 264/36 und 265/36 der Flur 1 in der Gemeinde und Gemarkung Burg/Dithmarschen und die
2.
Flurstücke 74 78, 79/3 und 230/62 der Flur 2 sowie die Flurstücke 49/2 und 49/3 der Flur 6 in der Gemeinde und Gemarkung Brickeln.
Er liegt nordwestlich der Ortschaft Burg/Dithmarschen im Gebiet zwischen der L I O 140, der Bahnhofstraße und Waldstraße.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
1.
den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen und
2.
das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern
zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen oder Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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