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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Siemser Tannen-Mühlbachtal" Vom 21. März 1974

Landesverordnung über den Erholungswald "Siemser Tannen-Mühlbachtal"
Vom 21. März 1974
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Erholungswald "Siemser Tannen-Mühlbachtal" vom 21. März 197401.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 8 des Landeswaldgesetzes
vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

§ 1

Die in § 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Siemser Tannen-Mühlbachtal" unter Nummer 41 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

(1) Der Erholungswald ist rd. 51,9 ha groß und umfaßt die in der Hansestadt Lübeck gelegenen
1.
Flurstücke 17/195, 17/204, 35/1, 6/1, 176/13 tlw., 856/11, 17/154 und 10/1 der Flur 6, Gemarkung Siems,
2.
Flurstücke 5/4, 5/6 und 616/43 der Flur 5, Gemarkung Kücknitz und
3.
Flurstücke 2 tlw., 3/3, 4/101, 276/6, 13/32, 10/5 und 7/8 der Flur 7 Gemarkung Kücknitz.
Er liegt in den Stadtteilen Herrenwyk und Kücknitz und wird im Süden durch die Seelandstraße, im Westen und Norden teils durch die Straßen "Bei den Tannen" und "Im Brunskoog" und im Osten durch Wiesenflächen des Mühlbachtales begrenzt.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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