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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Rixdorfer Teich und Umgebung" Vom 29. März 1974

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Rixdorfer Teich und Umgebung"
Vom 29. März 1974
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt (LVO v. 12.10.2005, GVOBl. S. 487)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Rixdorfer Teich und Umgebung" vom 29. März 197401.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 601.01.2003
§ 701.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund der §§ 14 und 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 3 des Landschaftspflegegesetzes vom 16. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 122) wird verordnet:

§ 1

(1) Der in der Gemarkung Rixdorf im Kreis Plön gelegene Rixdorfer Teich mit dem südlich anschließenden Fischteich, der Oberwisch-Teich, der Rummelteich und der Neueteich werden mit einem Teil ihrer Umgebung zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet "Rixdorfer Teich und Umgebung" wird unter Nr. 84 in das beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 112 ha groß und umfaßt in der Gemarkung Rixdorf, Kreis Plön,
1.
in der Flur 2 das Flurstück 11 (Oberwisch-Teich),
2.
in der Flur 4 die Flurstücke 9 (Rummelteich) und 10 (Neueteich),
3.
in der Flur 6 die Flurstücke 4 (Kleine Heinholz-Fischteich) 5 (Krankenkoppel), 7 tlw. (Kesselsbek-Fischteich) und 8 (Oculationsgehege) und
4.
in der Flur 7 das Flurstück 2 (Rixdorfer Teich).
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer topographischen Karte 1:25.000 und einer Katasterkarte 1:2.000 rot umrandet eingetragen. Sie sind beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde in Kiel, bei dem Landrat des Kreises Plön als unterer Landschaftspflegebehörde in Plön, bei dem Amt Plön-Land in Plön und bei der Gemeinde Lebrade in Lebrade niedergelegt und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.
(3) In dem als Anlage beigefügten Ausschnitt aus der Karte im Maßstab 1:25.000 ist das Naturschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.

§ 3

Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung einer für die bedrohten Sumpf- und Wasservogelbestände unentbehrlichen Lebensstätte. In ihm ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten.

§ 4

Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten. Insbesondere ist es verboten,
1.
Pflanzen einzubringen, zu entnehmen oder auf andere Weise zu beschädigen,
2.
Tiere auszusetzen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
3.
Bodenvertiefungen auszufüllen oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen,
4.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,
5.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen amtliche Hinweistafeln,
6.
aufzuforsten,
7.
bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen zu errichten, Leitungen frei zu verlegen oder Lager oder Plätze jeder Art einzurichten,
8.
sonstige Eingriffe nach § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,
9.
zu zelten; dem Zelten nach dieser Verordnung steht das ein oder zweimalige Übernachten in einem Zelt gleich,
10.
Feuer zu machen,
11.
die Wasserflächen mit Booten aller Art zu befahren und
12.
zu baden.

§ 5

Unberührt von den Vorschriften des
§ 4 bleiben
1.
die bisher übliche Nutzung und übliche Maßnahmen im Rahmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke,
2.
die ordnungsmäßige Ausübung der Fischerei, insbesondere der Karpfenteichwirtschaft,
3.
die ordnungsmäßige Ausübung der Jagd.

§ 6

Ordnungswidrig nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Nr. 1
Pflanzen einbringt, entnimmt oder auf andere Weise beschädigt,
2.
entgegen § 4 Nr. 2
Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie mutwillig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortnimmt oder beschädigt,
3.
entgegen § 4 Nr. 3
Bodenvertiefungen ausfüllt oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert oder beschädigt,
4.
entgegen § 4 Nr. 4
Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,
5.
entgegen § 4 Nr. 5
Bild- oder Schrifttafeln anbringt,
6.
entgegen § 4 Nr. 6
aufforstet,
7.
entgegen § 4 Nr. 7
bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen errichtet, Leitungen frei verlegt oder Lager oder Plätze jeder Art einrichtet, B. entgegen
§ 4 Nr. 8 sonstige Eingriffe nach § 7 des Landschaftspflegegesetzes in dem Naturschutzgebiet vornimmt,
8.
entgegen § 4 Nr. 9
zeltet oder in Zelten ein- oder zweimal übernachtet,
9.
entgegen § 4 Nr. 10
Feuer macht,
10.
entgegen § 4 Nr. 11
die Wasserflächen mit Booten aller Art befährt oder
11.
entgegen § 4 Nr. 12
badet.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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