SolitüdeErholWaldV SH
    DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

    Landesverordnung über den Erholungswald "Solitüde" Vom 28. Mai 1974

    Landesverordnung über den Erholungswald "Solitüde"
    Vom 28. Mai 1974
    Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Landesverordnung über den Erholungswald "Solitüde" vom 28. Mai 197401.01.2003
    Eingangsformel01.01.2003
    § 101.01.2003
    § 201.01.2003
    § 301.01.2003
    Anlage:01.01.2003
    Aufgrund des § 8 des Landeswaldgesetzes
    vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

    § 1

    Die in § 2
    beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Solitüde" unter Nr. 46 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

    § 2

    (1) Der Erholungswald ist 10,8241 ha groß und umfaßt folgende,in der Stadt Flensburg gelegene Flurstücke:
    Flur N 53, Flurstücke 5 und 24,
    Flur N 54, Flurstücke 12 und 13 und
    Flur O 54, Flurstücke 2 und 12.
    Er liegt am Nordostrand des Stadtgebietes und wird im Süden durch die Solitüder Straße, im Osten durch die Straße Solitüde, im Norden durch das Strandbad Solitüde und im Westen durch das Wohngebiet Schöne Aussicht begrenzt.
    (2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
    Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

    § 3

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

    Anlage:

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