SolitüdeErholWaldV SH
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Solitüde" Vom 28. Mai 1974

Landesverordnung über den Erholungswald "Solitüde"
Vom 28. Mai 1974
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Erholungswald "Solitüde" vom 28. Mai 197401.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 8 des Landeswaldgesetzes
vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

§ 1

Die in § 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Solitüde" unter Nr. 46 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

(1) Der Erholungswald ist 10,8241 ha groß und umfaßt folgende,in der Stadt Flensburg gelegene Flurstücke:
Flur N 53, Flurstücke 5 und 24,
Flur N 54, Flurstücke 12 und 13 und
Flur O 54, Flurstücke 2 und 12.
Er liegt am Nordostrand des Stadtgebietes und wird im Süden durch die Solitüder Straße, im Osten durch die Straße Solitüde, im Norden durch das Strandbad Solitüde und im Westen durch das Wohngebiet Schöne Aussicht begrenzt.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Markierungen
Leseansicht