MarienErholWaldV SH
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Marienhölzung" Vom 28. Mai 1974

Landesverordnung über den Erholungswald "Marienhölzung"
Vom 28. Mai 1974
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Erholungswald "Marienhölzung" vom 28. Mai 197401.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 8 des Landeswaldgesetzes
vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

§ 1

Die in § 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Marienhölzung" unter Nr. 45 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

(1) Der Erholungswald ist 158,1374 ha groß und umfaßt folgende, in der Stadt Flensburg gelegenen Flurstücke:
Flur A 44, Flurstücke 1 und 2,
Flur A 45, Flurstücke 1 bis 4, 7, 8 und 13,
Flur B 47, Flurstück 4,
Flur C 47, Flurstücke 16 bis 18, 33, 34, 36, 38 bis 45,
Flur Z 45, Flurstücke 2 bis 7 und Flur Z 46, Flurstück 1.
Er liegt am Westrand der Stadt Flensburg und wird im Westen durch die Bundesbahnstrecke Flensburg-Padborg, im Süden durch die Westerallee und die Feldmark, im Osten durch die große Umgehungsstraße und im Norden durch die kleine Umgehungsstraße begrenzt.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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