WulfsErholWaldV SH
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Wulfsholz" Vom 18. Juli 1974

Landesverordnung über den Erholungswald "Wulfsholz"
Vom 18. Juli 1974
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Erholungswald "Wulfsholz" vom 18. Juli 197401.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund der §§ 8 und
9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

§ 1

Die in § 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Wulfsholz" unter Nr. 49 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

(1) Der Erholungswald ist rd. 34,73 ha groß und umfaßt die im Kreis Rendsburg-Eckernförde,
1.
Gemarkung Emkendorf, Gemarkung Groß-Vollstedt, Flur 2, Flurstücke 8 bis 10 und Flur 3, Flurstück 1, 2 und 5 sowie
2.
Gemeinde und Gemarkung Groß-Vollstedt, Flur 3, Flurstück 13
gelegene Abteilung 411 des Forstamtes Rendsburg. Er liegt südöstlich des Emkendorfer Kreuzes, dem Schnittpunkt der Landesstraße Nr. 48 von Groß-Vollstedt nach Westensee und der Landesstraße 225 Kreisstraße Nr. 7 von Emkendorf nach Deutsch-Nienhof.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
1.
den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen und Erholungseinrichtungen und
2.
das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern
zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen oder Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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