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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Hofhölzung" Vom 25. September 1974

Landesverordnung über den Erholungswald "Hofhölzung"
Vom 25. September 1974
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Erholungswald "Hofhölzung" vom 25. September 197401.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund der §§ 8 und
9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

§ 1

Die in § 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Hofhölzung" unter Nr. 51 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

(1) Der Erholungswald ist 139,42 ha groß und umfaßt die im Kreis Pinneberg, Gemeinde und Gemarkung Barmstedt, gelegenen Flurstücke 86/1, 91/1, 94/1, 101 und 102 der Flur 1, 1/3, 4/18, 118/44 teilweise, 86/45, 119/45, 49 bis 52, 121/54, 123/54 teilweise, 69 und 116/55 der Flur 20, 31/1 teilweise, 4 teilweise und 39 der Flur 21 und 4/5, 11/5, 10/2, 16/1, 17 und 18/1 der Flur 22.
Er liegt im westlichen Gebiet der Stadt Barmstedt und grenzt im Westen an die Gemeinde Bokholt-Hanredder sowie im Süden an die Gemeinde Bullenkuhlen und die Krückau.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
1.
den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen und Erholungseinrichtungen und
2.
das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern
zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen oder Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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