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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Vieburger Gehölz" Vom 3. Oktober 1974

Landesverordnung über den Erholungswald "Vieburger Gehölz"
Vom 3. Oktober 1974
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Erholungswald "Vieburger Gehölz" vom 3. Oktober 197401.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 8 des Landeswaldgesetzes
vom 18. März 1971, (GVOBl. Schl.-H. S. 94), wird verordnet:

§ 1

Die in § 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Vieburger Gehölz" unter Nr. 55 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

(1) Der Erholungswald ist rund 59,5 ha groß und umfaßt die in der Stadt Kiel gelegenen Abteilungen 8, 9, 10 b bis f und 11 der Stadtforsten. Er liegt im Gebiet zwischen der Bundesstraße 4 von Kiel nach Neumünster, der Von-der-Goltz-Allee, der Waldwiese, der Diesterwegstraße, des Krummbogens, des Petersburger Wegs und der Brunshörn.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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