Landesverordnung über den Erholungswald "Vieburger Gehölz" Vom 3. Oktober 1974
Landesverordnung über den Erholungswald "Vieburger Gehölz"
Vom 3. Oktober 1974
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über den Erholungswald "Vieburger Gehölz" vom 3. Oktober 1974 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 | 01.01.2003 |
§ 2 | 01.01.2003 |
§ 3 | 01.01.2003 |
Anlage: | 01.01.2003 |
Aufgrund des
§ 8 des Landeswaldgesetzes
vom 18. März 1971, (GVOBl. Schl.-H. S. 94), wird verordnet:
§ 1
Die in
§ 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Vieburger Gehölz" unter Nr. 55 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.
§ 2
(1) Der Erholungswald ist rund 59,5 ha groß und umfaßt die in der Stadt Kiel gelegenen Abteilungen 8, 9, 10 b bis f und 11 der Stadtforsten. Er liegt im Gebiet zwischen der Bundesstraße 4 von Kiel nach Neumünster, der Von-der-Goltz-Allee, der Waldwiese, der Diesterwegstraße, des Krummbogens, des Petersburger Wegs und der Brunshörn.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
Anlage
beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage:
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Feedback