Landesverordnung über den Erholungswald "Tannenberg" Vom 3. Oktober 1974
Landesverordnung über den Erholungswald "Tannenberg"
Vom 3. Oktober 1974
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 und Anlage geändert (LVO v. 9.1.1979, GVOBl. S. 103) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über den Erholungswald "Tannenberg" vom 3. Oktober 1974 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 | 01.01.2003 |
§ 2 | 01.01.2003 |
§ 3 | 01.01.2003 |
Anlage | 01.01.2003 |
Aufgrund des
§ 8 des Landeswaldgesetzes
vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:
§ 1
Die in
§ 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Tannenberg" unter Nr. 54 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.
§ 2
(1) Der Erholungswald ist rund 136,4 ha groß und umfaßt die in der Stadt Kiel gelegenen Abteilungen 23 bis 29 der Stadtforsten. Er liegt im Gebiet südlich des Nord-Ostsee-Kanals, westlich der Stadtautobahn nach Kiel-Holtenau, nördlich des Stadtteils Projensdorf und östlich der Bundesbahnstrecke Kiel-Gettorf.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
Anlage
beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage
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