TannenErholWaldV SH
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Tannenberg" Vom 3. Oktober 1974

Landesverordnung über den Erholungswald "Tannenberg"
Vom 3. Oktober 1974
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 und Anlage geändert (LVO v. 9.1.1979, GVOBl. S. 103)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Erholungswald "Tannenberg" vom 3. Oktober 197401.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
Anlage01.01.2003
Aufgrund des § 8 des Landeswaldgesetzes
vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

§ 1

Die in § 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Tannenberg" unter Nr. 54 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

(1) Der Erholungswald ist rund 136,4 ha groß und umfaßt die in der Stadt Kiel gelegenen Abteilungen 23 bis 29 der Stadtforsten. Er liegt im Gebiet südlich des Nord-Ostsee-Kanals, westlich der Stadtautobahn nach Kiel-Holtenau, nördlich des Stadtteils Projensdorf und östlich der Bundesbahnstrecke Kiel-Gettorf.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage

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