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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Hasseldieksdamm-Russeer Gehege" Vom 3. Oktober 1974

Landesverordnung über den Erholungswald "Hasseldieksdamm-Russeer Gehege"
Vom 3. Oktober 1974
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Erholungswald "Hasseldieksdamm-Russeer Gehege" vom 3. Oktober 197401.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
Aufgrund des § 8 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

§ 1

Die in § 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Hasseldieksdamm-Russeer Gehege" unter Nr. 53 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

(1) Der Erholungswald ist rund 69,4 ha groß und umfaßt die in der Stadt Kiel gelegenen Abteilungen 16 bis 20 der Stadtforsten. Er umfaßt die Gehege Hasseldieksdammer Gehölz, Uhlenkrog, Hofholz und Russee, die im Gebiet östlich des Stadtteils Mettenhof, südlich des Skandinaviendamms und nördlich der Bundesbahnstrecke Kiel-Rendsburg liegen.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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