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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Hammer" Vom 3. Oktober 1974

Landesverordnung über den Erholungswald "Hammer"
Vom 3. Oktober 1974
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 und Anlage geändert (LVO v. 6.4.1983, GVOBl. S. 159)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Erholungswald "Hammer" vom 3. Oktober 197401.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 8 des Landeswaldgesetzes
vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), wird verordnet:

§ 1

Die in § 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Hammer" unter Nr. 56 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

(1) Der Erholungswald ist rund
107,3 ha
groß und umfaßt die in der Stadt Kiel gelegenen Abteilungen 12 bis 15 der Stadtforsten. Er liegt im Stadtteil Hammer im Gebiet zwischen dem Vorderen Russee, dem Ihlkater Weg, der Eider und dem Speckenbeker Weg.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

Westteil
der Karte
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Ostteil der Karte:
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