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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Waldersee-Höhe" Vom 22. Januar 1975

Landesverordnung über den Erholungswald "Waldersee-Höhe"
Vom 22. Januar 1975
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Erholungswald "Waldersee-Höhe" vom 22. Januar 197501.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund der §§ 8 und
9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

§ 1

Die in § 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Waldersee-Höhe" unter Nummer 59 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

(1) Der Erholungswald ist 31,5045 ha groß und umfaßt die im Kreis Steinburg, Gemeinde Hohenlockstedt, Gemarkung Springhoe, gelegenen Flurstücke 76 der Flur 7 und 2,9 und 36 der Flur 8 des Forstamtes Rantzau. Er liegt östlich der Ortschaft Hohenlockstedt in dem Dreieck, das durch die Bundesstraße 206 von Itzehoe nach Bad Bramstedt und der Landesstraße I O 121 von Hohenlockstedt nach Lockstedt gebildet wird.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
1.
den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen und
2.
das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern
zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen oder Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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