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DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Nobiskrüger Gehölz" Vom 8. September 1975

Landesverordnung über den Erholungswald "Nobiskrüger Gehölz"
Vom 8. September 1975
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Erholungswald "Nobiskrüger Gehölz" vom 8. September 197501.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
Anlage:01.01.2003
Aufgrund des § 8 des Landeswaldgesetzes
vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

§ 1

Die in § 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Nobiskrüger Gehölz" unter
Nummer 61 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

(1) Der Erholungswald ist 10,03 ha groß und umfaßt die im Kreis Rendsburg-Eckernförde, Gemeinde und Gemarkung Rendsburg, Flur 7, gelegenen Flurstücke 24/3, 26/1, 26/7, 416/23 und 432/26. Er wird im Norden und Osten durch die Eisenbahnauffahrt zur Rendsburger Hochbrücke, im übrigen durch die bebauten Grundstücke an der Alten Kieler Landstraße, Reinickendorfer Straße und dem Roggenkamp begrenzt.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage:

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