Landesverordnung über den Erholungswald "Heidbergen-Klosterbergen" Vom 2. Februar 1976
Landesverordnung über den Erholungswald "Heidbergen-Klosterbergen"
Vom 2. Februar 1976
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über den Erholungswald "Heidbergen-Klosterbergen" vom 2. Februar 1976 | 01.01.2003 |
Eingangsformel | 01.01.2003 |
§ 1 | 01.01.2003 |
§ 2 | 01.01.2003 |
§ 3 | 01.01.2003 |
§ 4 | 01.01.2003 |
Anlage: | 01.01.2003 |
Aufgrund der
§§ 8
und
9 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes
vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:
§ 1
Die in
§ 2
beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Heidbergen-Klosterbergen" unter Nummer 63 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.
§ 2
(1) Der Erholungswald ist rund 66,5 ha groß und umfaßt die im Kreis Stormarn, Gemeinde und Gemarkung Reinbek gelegenen Flurstücke 543/2, 544/10 und 544/12 der Flur 3, 1/1 der Flur 6, 1/1, 42 und 44 bis 50 der Flur 6, 210 bis 214, 295/3, 296, 297, 299 bis 301, 304 und 305 der Flur 7 sowie 209/1 und 210 der Flur 8. Er liegt im Stadtbereich Reinbek und wird im Süden durch die Bundesbahnstrecke Hamburg-Büchen und die Bille, im Osten durch die Bille, das Gelände des St.-Adolf-Stifts, die Hamburger Straße und das Wohngebiet Gleisners-Park, im Norden durch die Wohngebiete Klosterbergen und Hinschendorf und im Westen durch den Straßenzug Langenhege-Schatzkammer/Am Krähenwald und die Feldmark begrenzt.
(2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als
Anlage
beigefügten Kartenausschnitt, der einen Bestandteil der Verordnung bildet, durch eine gestrichelte Linie dargestellt.
§ 3
Der Waldbesitzer ist verpflichtet,
1.
den Bau, die Einrichtung und die Unterhaltung von Wanderwegen, Rast- und Kinderspielplätzen, Schutzdächern und -hütten sowie von ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen und
2.
das Aufstellen und die Unterhaltung von Ruhebänken und Abfallbehältern
zu dulden. Dies gilt nicht für Anlagen oder Einrichtungen, die gewerblichen Zwecken dienen oder die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erholungsbestimmung des Waldes stehen.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage:
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