FischFzgRegV SH
DE - Landesrecht Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Registrierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen in der Nordsee Vom 20. September 1976

Landesverordnung über die Registrierung und Kennzeichnung von
Fischereifahrzeugen in der Nordsee
Vom 20. September 1976
Zum 09.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Registrierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen in der Nordsee vom 20. September 197601.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2003
§ 2 - Anmeldung zur Eintragung01.01.2003
§ 3 - Bescheinigung der Eintragung01.01.2003
§ 4 - Unterscheidungskennzeichen01.01.2003
§ 5 - Kennzeichnung01.01.2003
§ 6 - Name und Heimat- oder Registerhafen01.01.2003
§ 7 - Kennzeichnung von Zubehör01.01.2003
§ 8 - Zeitpunkt der Kennzeichnung01.01.2003
§ 9 - Verbot anderer Kennzeichnungen01.01.2003
§ 10 - Verbot der Änderung01.01.2003
§ 11 - Veränderungen01.01.2003
§ 12 - Rückgabe der Eintragungsbescheinigung01.01.2003
§ 13 - Inkrafttreten01.01.2003
Aufgrund des Artikels 2 Abs. 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik
vom 19. Dezember 1975 (BGBl. II 1976 S. 1) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung ist auf alle Fischereifahrzeuge anzuwenden, die in Schleswig-Holstein beheimatet und zur Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer bestimmt sind oder verwendet werden.

§ 2 Anmeldung zur Eintragung

(1) Die zur Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer bestimmten Fahrzeuge sind von ihren Besitzern zur Eintragung in das beim Fischereiamt des Landes Schleswig-Holstein (Fischereiamt) nach Artikel 3 und Anlage II des
Übereinkommens zu führende Register anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:
1.
Name und Art des Schiffes,
2.
Art des Antriebs,
3.
Heimat- oder Registerhafen,
4.
Größe (Länge über alles, Breite, Tiefgang),
5.
Raumgehalt (brutto und netto),
6.
Tragfähigkeit in Tonnen,
7.
Baujahr,
8.
Besatzungsstärke und
9.
falls das Fahrzeug im Schiffsregister eingetragen ist, das dort erteilte Unterscheidungssignal.
(2) Alle zur Eintragung bestimmten Tatsachen müssen dem Fischereiamt bei der Anmeldung des Fahrzeuges nachgewiesen werden.

§ 3 Bescheinigung der Eintragung

(1) Über die Eintragung in das Register stellt das Fischereiamt dem Besitzer des Fahrzeuges eine Bescheinigung aus.
(2) Die erteilte Bescheinigung ist stets an Bord zu halten und den die Fischereiaufsicht ausübenden Personen auf Verlangen vorzulegen.

§ 4 Unterscheidungskennzeichen

(1) Für die nach § 2
anzumeldenden Fahrzeuge werden folgende Unterscheidungsbuchstaben vorgeschrieben:
Für Fahrzeuge, die beheimatet sind
1.
an der Flensburger Förde (Langballigau, Flensburg) SF
2.
an der Schlei (Maasholm, Kappeln, Arnis) SM
3.
an der Eckernförder Förde (Eckernförde) SR
4.
an der Kieler Förde (Strande, Kiel, Laboe, Heikendorf)SK
5.
in Heiligenhafen (einschließlich Großenbrode) SH
6.
auf Fehmarn (Burgstaaken) SB
7.
in Neustadt (einschließlich Sierksdorf) SN
8.
in Niendorf (einschließlich Haffkrug) SO
9.
in Lübeck SL
10.
auf Sylt (List, Hörnum, Munkmarsch) SV
11.
auf Amrum SA
12.
auf Föhr (Wyk) SW
13.
in Husum (einschließlich Pellworm) SU
14.
in Tönning ST
15.
in Büsum SC
16.
in Friedrichskoog (einschließlich Neufeld, Marne) SD
17.
in Glückstadt SG
18.
in Elmshorn (einschließlich Seestermühe) SE
19.
in Wedel (Schulau) SS
20.
auf Helgoland SH
(2) Die Unterscheidungsbuchstaben bilden zusammen mit einer vom Fischereiamt zu erteilenden Nummer das Kennzeichen.

§ 5 Kennzeichnung

(1) Das Kennzeichen ist auf jeder Seite am Bug des Schiffes deutlich anzubringen, und zwar 8 bis cm unterhalb des Schandeckels. Es ist in Ölfarbe schwarz auf hellem Grund oder weiß auf dunklem Grund zu malen.
(2) Ist bei Fahrzeugen von geringer Tragfähigkeit unter dem Schandeckel nicht genügend Raum vorhanden, so kann das Kennzeichen unmittelbar über dem Schandeckel angebracht werden.
(3) Die Buchstaben und die Nummer des Kennzeichens müssen bei Schiffen von 15 Tonnen Tragfähigkeit und darüber eine Höhe von 45 cm und eine Schriftstärke von 6 cm haben; bei Fahrzeugen unter 15 Tonnen genügen 25 und 4 cm.
(4) Dieselben Kennzeichen sind, in Öl gemalt, auch auf jeder Seite des Großsegels des Fahrzeuges unmittelbar über dem obersten Reffbande deutlich sichtbar anzubringen, und zwar auf weißen Segeln in schwarzer, auf schwarzen Segeln in weißer und auf andersfarbigen Segeln je nach Bestimmung des Fischereiamtes in weißer oder schwarzer Ölfarbe. Die auf den Segeln angebrachten Buchstaben und Nummern des Kennzeichens müssen in jeder Richtung um 1/3 größer sein, als die am Bug des Schiffes angebrachten.
(5) Die Buchstaben sind in lateinischen Druckbuchstaben, die Nummern in arabischen Ziffern anzubringen.

§ 6 Name und Heimat- oder Registerhafen

Am Heck jedes Fischereifahrzeuges sind Name und Heimat- oder Registerhafen mit Ölfarbe schwarz auf hellem Grund oder weiß auf dunklem Grund in Schriftzeichen von wenigstens 10 cm Höhe und 2 cm Schriftstärke anzubringen.

§ 7 Kennzeichnung von Zubehör

(1) Das für jedes Fahrzeug bestimmte Kennzeichen muß auch an den Beibooten, Bojen, Hauptschwimmern, Schleppnetzen, Draggen, Ankern und, falls dies möglich ist, an den Fischereigeräten, die zu dem Fahrzeug gehören, angebracht sein.
(2) Diese Buchstaben und Nummern müssen so groß sein, daß sie leicht erkannt werden können.
(3) Die Besitzer können ihre Netze oder sonstigen Fischereigeräte außerdem mit anderen Zeichen versehen.

§ 8 Zeitpunkt der Kennzeichnung

Das Fahrzeug ist alsbald nach Aushändigung der im
§ 3 genannten Bescheinigung nach den
§§ 5 und 6 zu kennzeichnen.

§ 9 Verbot anderer Kennzeichnungen

Die Fischereifahrzeuge dürfen am äußeren Schiffskörper und auf den Segeln nur diejenigen Namen, Buchstaben oder Zahlen tragen, die in den vorstehenden
§§ 4 bis 6 oder im § 9 des Flaggenrechtsgesetzes
vom 8. Februar 1951 (BGBl. I S. 79), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), vorgeschrieben sind.

§ 10 Verbot der Änderung

Es ist verboten, die am Schiffskörper und auf den Segeln der Fischereifahrzeuge angebrachten Namen und Kennzeichen zu beseitigen, zu verändern, zu verdecken oder unkenntlich zu machen.

§ 11 Veränderungen

Alle Veränderungen der in das Register (
§ 2 ) eingetragenen Tatsachen sind von dem Besitzer des Fahrzeuges beim Fischereiamt innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eintritt der Veränderung anzumelden. Besteht die Veränderung in einem Eigentumswechsel, so obliegt die Verpflichtung dem Erwerber.

§ 12 Rückgabe der Eintragungsbescheinigung

(1) Der Eintragungsschein ist unverzüglich an das Fischereiamt zurückzugeben, wenn das eingetragene Fahrzeug
1.
untergeht,
2.
eine andere Bestimmung ( § 1 Abs. 1
) erhält,
3.
ganz stillgelegt wird,
4.
in einen außerhalb des Landes Schleswig-Holstein belegenen Heimat- oder Registerhafen dauernd verlegt wird oder
5.
ein anderes Kennzeichen erhält.
(2) Wenn die Rückgabe des Eintragungsscheines nicht möglich ist, ist dieses glaubhaft nachzuweisen.
(3) Die Verpflichtung obliegt in den Fällen der Nummern 2 bis 5 dem Besitzer, im Falle der Nummer 1 dem letzten Eigentümer des Fahrzeuges. Bei Vorliegen einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 sind die nach
§ 4 Abs. 2 zugewiesenen Kennzeichen vom Schiffskörper und aus den Segeln zu entfernen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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